Falschparker derzeit besonders im Visier

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Das aktuelle Weihnachtsgeschäft in den Kaufhäusern deutscher Städte führt derzeit zu einem verstärkten Mangel an Parkplätzen. Verstoßen die Autofahrer gegen die geltenden Regelungen, verteilen die Ordnungshüter jetzt nicht nur konsequent Parkverbotsknöllchen, sondern sie rufen unverzüglich auch den Abschleppdienst hinzu. Das hat ein Test des Auto Club Europa (ACE) in mehreren deutschen Städten ergeben.

Und das kann für die Parksünder sehr teuer werden. Zu dem Verwarnungs- oder Bußgeld addieren sich dann die Abschleppkosten, die der Betrieb für den Autotransport verlangt, die Verwahrgebühren für das zur Abholung deponierte Fahrzeug und die Verwaltungsgebühr. In Hamburg etwa kann das an einem Werktag samt Bußgeld zusammen Kosten in Höhe von 310 Euro verursachen. Ebenfalls happig fallen die Gebühren in Frankfurt am Main (307 Euro) und Wiesbaden (260 Euro) aus. Vergleichsweise günstig ist der Abschleppdienst in Koblenz mit nur 128 Euro. Die Höhe der Kosten bestimmt allein der Markt. Eine gesetzliche Obergrenze besteht nicht. Es gibt starke regionale Schwankungen. Eine Einzelfallprüfung kann ergeben, dass die verlangte Vergütung unzulässig hoch ist oder die Behörde ein zu teures Unternehmen ausgewählt hat. Auf die Gnade der Beamten dürfen Weihnachts-Shopper aber nirgendwo hoffen.

Grundsätzlich dürfen auch Fahrzeuge abgeschleppt werden, wenn keine unmittelbare Behinderung vorliegt und lediglich die Parkdauer überschritten wurde, so ACE-Jurist Volker Lempp. Beim Falschparken auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Anwohner- und Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen- oder Überwegen kann das Auto sofort an den Haken kommen. Und auch wenn Autofahrer unberechtigt auf gekennzeichneten Kunden-Parkzonen von Supermärkten, Kaufhäusern und Kliniken parken, darf der Betreiber unverzüglich tätig werden. Vorsicht ist zurzeit auch auf den Zugangsstraßen zu Weihnachtsmärkten geboten, wo häufig ein temporäres Halteverbot gilt, um den Verkehr nicht zu behindern. Wer hier parkt, darf sofort abgeschleppt werden, was an einem Sonntag Kosten von mehr als 400 Euro verursachen kann.

Das Hinterlassen eines Zettels samt Handynummer an der Windschutzscheibe ist dann wirksam, wenn darüber hinaus erkennbar ist, „dass der Falschparker sich in unmittelbarer Nähe aufhält und eine Kontaktaufnahme mit hinreichender Sicherheit erfolgreich sein wird“, sagt Volker Lempp. Dann nämlich sei die Polizei im Zweifel zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet. Eine Visitenkarte genügt jedoch nicht. Ruft die Polizei tatsächlich an, muss der Fahrzeugbesitzer binnen fünf Minuten vor Ort sein und das Fahrzeug wegfahren. Ebenfalls gut zu wissen: „Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein Abschleppen über viele Kilometer natürlich unzulässig, wenn der Zweck der Maßnahme durch ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs erreicht werden kann“, so Lempp.

Bei einer Zeitüberschreitung auf Supermarkt-Parkplätzen kann die Polizei tätig werden, muss es aber nicht. Der Betreiber jedoch darf jedes Fahrzeug, das unbefugt parkt, kostenpflichtig abschleppen lassen, wenn Fahrer beziehungsweise Halter vor Ort nicht erreichbar sind. Gleiches gilt auch für Privatleute, deren Grundstücksausfahrt zugeparkt ist. Entfernt der Halter das Fahrzeug bei benachrichtigtem Abschleppdienst bevor der Wagen am Haken hängt, muss der Halter dennoch die Anfahrt zahlen.

Dauerparker auch auf regulären Parkplätzen müssen dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug jederzeit entfernt werden kann. Das ist relevant, wenn ein Halteverbotszeichen etwa wegen Bauarbeiten aufgestellt wird. Das gilt übrigens auch, wenn der Halter krank oder im Urlaub ist. Die Fristen zur Entfernung des Pkw variieren zwischen vier Tagen und 48 Stunden. Tätig werden darf die Polizei laut Lempp sogar bei einem korrekt abgestellten Fahrzeug mit offenen Fenstern, weil „ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Kfz eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt“.

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