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Kommt es durch eine defekte Ampel zu einem Verkehrsunfall, haftet dafür die öffentliche Hand. Zeigt eine Ampel mit Grün fälschlicherweise freie Fahrt an – das sogenannte „feindliche Grün“ -, ist dafür die Kommune verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 23/12) klargestellt.
Denn die Stadt- und Gemeindewerke sind für das einwandfreie Funktionieren der Ampeln zuständig. Die Signalstörung müssen Geschädigte allerdings beweisen. Unter Umständen können Zeugenaussagen reichen, um die falsch geschaltete Ampel zu belegen. Diese müssen jedoch den Unfallhergang und nicht nur das Resultat schildern können. Sogenannte „Knallzeugen“, die erst durch den Zusammenprall der Autos auf den Unfall aufmerksam geworden sind, eignen sich nicht. Ob die Zeugen zulässig sind, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Bei einem Verkehrsunfall und erwiesener Fehlfunktion der Ampel erhält der Geschädigte eine sogenannte „angemessene Entschädigung“. Darunter fallen laut der Deutschen Anwaltauskunft etwa die Kosten, die die Kfz-Versicherung an Selbstbehalt an ihren Kunden abgibt. Gleiches gilt für den Schaden, der den Versicherten durch eine Rückstufung entsteht. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehen auf das Konto der Kommune. Die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren als Folge des Unfalls müssen Unfallbeteiligte allerdings selbst bezahlen.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 26.05.2014 aktualisiert am 26.05.2014
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