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Ist ein Auto bei einer beruflich bedingten Fahrt in einen Unfall verwickelt, berücksichtigt das Finanzamt die Reparaturrechnungen als Werbungskosten. Voraussetzung ist laut der Steuerberatungsgesellschaft WWS allerdings, dass der Unfall auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Dienstfahrt oder bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung passiert ist: „Umwege erkennen die Finanzbehörden nur in begründeten Ausnahmefällen an.“
Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Steuerzahler neben den gesetzlichen Entfernungspauschalen die Unfallkosten einsetzen, von denen er allerdings von der Versicherung geleistete Entschädigungszahlungen abziehen muss. Erhöhte Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung durch Unfälle erkennt das Finanzamt hingegen nicht an, und „auch die Finanzierungskosten für ein neues Fahrzeug lassen sich steuerlich nicht geltend machen“. Weil die Finanzämter gründlich prüfen, ob die Fahrt wirklich berufsbedingt war, raten Experten, der Steuererklärung den polizeilichen Unfallbericht, Fotos und gegebenenfalls ein Gutachten beizufügen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die bestätigt, dass der Arbeitnehmer beruflich unterwegs war, ist ebenfalls nützlich.
geschrieben von auto.de/(gfm/mid) veröffentlicht am 23.07.2013 aktualisiert am 23.07.2013
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