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Fluggastrecht
Bei erheblichen Flugverspätungen haben Passagiere das Recht auf eine Entschädigung. Als ausschlaggebend für die Bemessung der Verzögerung bei der Ankunft gilt nicht das Aufsetzen auf der Landebahn, sondern erst das Öffnen der Türen. Das hat nun der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.
Verhandelt wurde ein Rechtstreit zwischen der Fluglinie Germanwings und einem Passagier. Dessen Flug von Salzburg nach Bonn war erst mit 2:58 Stunden Verspätung gelandet. Die endgültige Parkposition erreichte die Maschine erst 3:03 Stunden nach der geplanten Zeit; kurz darauf wurden die Türen geöffnet. Vor Gericht ging es nun um die Frage, welche der beiden Zeiten maßgeblich ist, denn bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden hätte dem Fluggast eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zugestanden.
Das Gericht entschied sich für den späteren Zeitpunkt als „tatsächliche Ankunftszeit“. An Bord der Maschine seien Fluggäste in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in der Möglichkeit zur Kommunikation mit der Außenwelt erheblich eingeschränkt. Diese Situation endet laut dem Gericht nicht mit dem Aufsetzen der Maschine auf der Landebahn, sondern erst dann, wenn den Passagieren das Verlassen des Flugzeugs gestattet wird. (EuGH, C-452-13)
geschrieben von sp-x veröffentlicht am 05.09.2014 aktualisiert am 05.09.2014
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