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Urteil zu Fluglärm
Der Ausbau eines Flughafens ist kein Grund für eine Mietminderung, wenn die Pläne dafür schon beim Vertragsabschluss für die Wohnung bekannt waren. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 2-11 S 196/14). Geklagt hatte ein Mieter, der etwa 3,7 Kilometer Luftlinie vom internationalen Drehkreuz Frankfurter Flughafen entfernt wohnt.
Der Mann hatte einen neuen Vertrag für seine bereits zuvor genutzte Wohnung 1999 abgeschlossen. Als der Fluglärm in der Folge zunahm, wollte er laut dem Infodienste Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung erreichen. Das aber lehnte der Vermieter mit der Begründung ab, dass die Pläne zum Ausbau des Flughafens allgemein bekannt waren.
Das sahen die Richter genauso: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei in der Presse öffentlich über die bevorstehende Erweiterung des Flughafens diskutiert worden, heißt es. Der Mieter habe also ahnen können, worauf er sich einlasse. Daher hat er auch keinen Anspruch auf Minderung. Daher gilt es, bei der Wahl des Wohnortes Weitblick zu beweisen.
geschrieben von MID veröffentlicht am 30.06.2015 aktualisiert am 03.07.2015
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