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Flugreisen
Nach der schrecklichen Nachricht von einem Flugzeugabsturz wollen viele Menschen ihre gerade erste gebuchte Reise nicht mehr antreten und den Flug stornieren. Doch so einfach geht das nicht. Denn die Angst vor einem Absturz reicht als Grund für eine kostenlose Stornierung grundsätzlich nicht aus, erklären die Experten. „Dafür muss eine objektive und hinreichend konkrete Gefahr im Einzelfall vorliegen“, betont Jan Wilschke, Jurist bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Fluggästen können aber jederzeit eine normale Stornierung durchführen. Dabei müssen sie maximal den vereinbarten Flugpreis abzüglich personenbezogener Entgelte wie Steuern und Gebühren und sonstigen Ersparnissen der betreffenden Airline bezahlen. Diese Möglichkeit der jederzeitigen Vertragskündigung sieht der Gesetzgeber in § 649 BGB ohne Angabe von Gründen vor. „Die Fluggesellschaft muss die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin immer erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug storniert“, informiert der Verbraucherschützer.
Darüber hinaus muss eine Fluggesellschaft nach einem Urteil aus dem Jahr 2014 (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
geschrieben von MID veröffentlicht am 25.03.2015 aktualisiert am 27.03.2015
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