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Zweifelhafte HU
Weist ein Gebrauchtwagen mit frischer TÜV-Plakette beim Kauf sicherheitsrelevante Mängel auf, darf der Käufer das Auto zurückgeben und erhält sein Geld zurück. Auf eine Nachbesserung des Händlers muss er sich laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht einlassen (Az. VIII ZR 80/14).
Im verhandelten Fall hatte eine Frau vom beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw mit 144 000 Kilometern Laufleistung zum Preis von 5 000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf aber versagte der Motor mehrfach. Die Frau ließ das Fahrzeug untersuchen, wobei unter anderem eine erhebliche und sicherheitsrelevante Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt.
Daraufhin klagte sie auf eine Erstattung des Kaufpreises, mit Erfolg. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen sei, weil es sich aufgrund der massiven und ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht im vereinbarten Zustand befunden habe. Die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags sei nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Nachbesserung durch den Verkäufer sei für den Käufer unzumutbar. Damit war die Klägerin laut ARAG-Experten auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren.
geschrieben von MID veröffentlicht am 15.05.2015 aktualisiert am 19.05.2015
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