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Das Verschweigen einer überwundenen Alkoholsucht gegenüber den Behörden darf nicht zu einem Führerschein-Entzug führen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade (Az. 1 B 382/15) hervor. Im verhandelten Fall hatte ein Berufskraftfahrer seine Fahrlizenz um die Lkw-Klassen erweitert. Bei dem Antrag dazu verschwieg er laut der Deutschen Anwaltshotline, dass er als Alkoholiker in Behandlung war. Das fiel den Beamten zunächst aber gar nicht auf, sondern erst, als der Mann später einen Personen-Beförderungsschein beantragte. Dabei stieß die Behörde auf einen Eintrag, wonach der Kraftfahrer wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist. Und in der darauf folgenden Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kam dann auch das Alkoholproblem zutage. Wegen seiner falschen Angaben beim bereits bewilligten Antrag sollte er dann den Führerschein ganz abgeben.Dagegen klagte der Mann. Er konnte durch ein ärztliches Gutachten nachweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr „trocken“ war. Und daher entsprach das Verwaltungsgericht Stade der Klage. Die vorliegende MPU habe er aufgrund der Missbrauchsdelikte durchlaufen, und diese belege nicht eine Alkoholkrankheit. Mit dem Attest der Alkoholabstinenz habe er außerdem jegliche Zweifel des Gerichts an der Fahreignung ausgeräumt.
geschrieben von MID veröffentlicht am 04.05.2015 aktualisiert am 04.05.2015
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