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In Niedersachsen geboren, begann sich die „Führerschein ab 17“-Idee seit 2004 langsam über Deutschland auszubreiten und wurde zu einem beliebten Modellprojekt. Da die Erfahrungen insgesamt sehr positiv waren, entschied sich Verkehrsminister Peter Ramsauer letztes Jahr zu einer Gesetzesvorlage, welche das „begleitete Fahren“ mit in die Straßenverkehrsordnung aufnehmen sollte. Der Gesetzesentwurf wurde im Bundestag bewilligt und so ist seit dem 1. Januar diesen Jahres jeder 17-jährige theoretisch dazu befugt, einen Führerschein der Klasse B oder BE zu besitzen.
Natürlich müssen auch in diesem Fall eine Fahrschule mit all ihren Prüfungen durchlaufen werden. Sobald der Führerscheinanwärter 16,5 Jahre alt ist, darf er jede Fahrschule Deutschlands absolvieren. Hat er dies erfolgreich geschafft, bekommt er mit seinem siebzehnten Geburtstag eine sogenannte „Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ (siehe Foto unten) ausgehändigt, mit der er selbstständig ein Fahrzeug der obengenannten Klassen führen darf… natürlich aber nur in Begleitung.
[foto id=“360231″ size=“small“ position=“left“] Wichtig sind allerdings die Vorgaben, die der Begleitende erfüllen muss. So ist es zwingend erforderlich, dass er bereits im Antrag auf den vorzeitigen Führerschein namentlich angegeben ist. Insgesamt dürfen maximal fünf Personen benannt sein, die als Begleiter für den Fahranfänger agieren dürfen. Mindestens einer davon muss während jeder Fahrt im Fahrzeug anwesend sein. Folgende Vorraussetzung müssen die Personen dafür besitzen: Sie müssen mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines Führerscheins (Klasse B oder höher) sein. Außerdem dürfen sie nicht mehr als drei Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg besitzen.
Auch beim Fahren muss einiges beachtet werden: So ist der „Führerschein ab 17“ nur in Deutschland sowie in Österreich einsetzbar. Auslandsfahrten sollten also Personen mit vollwertigen Führerschein überlassen werden. Der Fahranfänger hat (wie generell während der Probezeit) eine Promillegrenze von 0,0 Promillen, während der Begleiter 0,5 Promille nicht überschreiten darf. Der Begleiter muss nicht zwingend auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, auch die Rücksitzbank ist erlaubt. In jedem Fall darf er aber nur als Ratgeber agieren und nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingreifen.
Sollte der Fahranfänger ohne Begleitperson erwischt werden, wird er neben einer Geld- und Punktestrafe außerdem mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen müssen. Desweiteren wird ein Aufbauseminar erforderlich, um diese wiederzuerlangen. Bei einem durchweg richtigen Verhalten hingegen kann pünktlich zum 18. Geburtstag die Bescheinigung in einen vollständigen EU-Führerschein umgetauscht werden… auf allzeit gute Fahrt!
geschrieben von Rubens Engelhardt veröffentlicht am 06.06.2011 aktualisiert am 06.06.2011
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