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Die jüngste Auflage der EU-Führerscheinrichtlinie schiebt dem so genannten Führerscheintourismus jetzt einen Riegel vor. Seit dem 19. Januar ist die dritte Version in Kraft, die Autofahrern verbietet, nach dem Verlust der Fahrerlaubnis im EU-Ausland einen neuen Führerschein zu erwerben. Zahlreiche Fahrer hatten die Chance genutzt, unter Umgehung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung die Fahrerlaubnis neu zu machen.
Wie der ADAC heute mitteilte, sei damit eine Rechtslücke geschlossen, die durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes 2004 entstanden war. Danach durften Autofahrer mit einem EU-Führerschein auch nach dem Verlust der Fahrerlaubnis in ihrem Heimatland wieder ein Auto lenken. Wer jetzt noch mit einem Führerschein aus Polen oder Tschechien fährt, nachdem er in Deutschland den „Lappen“ abgeben musste, macht sich strafbar. Zunächst wird ein Verstoß mit drastischen Geldbußen geahndet, im Wiederholungsfall droht gar eine Freiheitsstrafe. Auch die geschätzten 10 000 Autofahrer, die bereits einen „Zweit-Führerschein“ in Polen oder Tschechien gemacht haben, sollten Vorsicht walten lassen: Ein Urteil dazu steht aus, es wird im Sommer erwartet.
Nicht betroffen von der neuen Führerscheinrichtlinie sind laut ADAC dagegen Autofahrer, die bisher noch keinen Führerschein haben und ihn während eines Studienaufenthaltes oder aus Kostengründen im Ausland machen.
Wer nach dem 19. Januar 2007 einen tschechischen oder polnischen Führerschein erwirbt und damit in Deutschland fährt, obwohl seine deutsche Fahrerlaubnis schon einmal entzogen war, fährt ohne gültige Fahrberechtigung. Darauf reagieren auch die Versicherer. Bei einem selbst verschuldeten Unfall wird er von seiner Haftpflichtversicherung mit bis zu 5000 Euro in Regress genommen, die Vollkaskoversicherung zahlt überhaupt nicht.
(ar/sb)
geschrieben von veröffentlicht am 02.02.2007 aktualisiert am 02.02.2007
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