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Die Online-Versteigerung eines Porsches endete mit dem Gebot von 5,50 Euro. Und der Bieter fühlte sich seinem Traum ganz nah, hatte er doch zu diesem Preis einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen. Doch der Verkäufer verweigerte die Herausgabe des Sportwagens und wurde prompt verklagt.
Der Verkäufer hatte im August 2008 einen gebrauchten Porsche mit einem Neuwert von über 105 000 Euro und einer Laufleistung von 5 800 Kilometer zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung angeboten. Bereits nach acht Minuten beendete er die Auktion, da ihm angeblich ein Fehler unterlaufen war. Der Kläger hatte aber bereits ein Angebot in Höhe von 5,50 Euro abgegeben.
Da der Beklagte den Porsche zu diesem Preis nicht herausgeben wollte, machte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 75 000 Euro geltend. Allerdings wurde die Klage von den Richtern am Oberlandesgericht Koblenz abgelehnt. Sie räumten laut ARAG Experten zwar ein, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, jedoch konnte der Kläger nicht ernsthaft davon ausgehen, einen Porsche für 5,50 Euro ersteigern zu können, meinten die Juristen (LG Koblenz, Az:10 O 250/08).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 11.08.2009 aktualisiert am 11.08.2009
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