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Springt ein Fußgänger bewusst auf einen Feldweg, um ein heranfahrendes Motorrad anzuhalten, trifft ihn zumindest die Hälfte der Schuld, wenn es zu einer Kollision kommt. Das gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az. 12 U 819/11) auch dann, wenn das Motorrad nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat im vorliegenden Fall ein Fußgänger mitten auf einem 2,40 Meter schmalen Schotterweg gestanden. Als der Motorradfahrer versuchte, dem sichtlich aufgeregten Mann auszuweichen, sei dieser genau vor das Motorrad gesprungen. Ein Zusammenstoß war so unvermeidlich.
Der Passant hat sich dabei das rechte Schienbein verletzt und eine Rippenfraktur erlitten. Das Verletzungsbild hat laut einem Gutachter den vom Zeugen geschilderten Unfallhergang in allen Details belegt. Der betroffene Fußgänger hat jedoch behauptet, fernab der Fahrspur in einer Böschung gestanden zu haben. Die Darstellungen des Zeugen seien unglaubwürdig, da dieser im Strafverfahren der Vorinstanz selbst mitangeklagt gewesen war. Bei diesem Verfahren ging es jedoch nicht um die zur Verhandlung stehende Körperverletzung, sondern um den fehlenden Versicherungsschutz des Motorrads. Daher habe der Zeuge kein nachvollziehbares Interesse, den Unfall falsch darzustellen, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer das Urteil der Richter. Allerdings hätte der Motorradfahrer anhalten und abwarten müssen, ob ihm der Fußgänger den Weg freimacht. Da er dies nicht getan habe, trage er eine Mitschuld von 50 Prozent.
geschrieben von global-press veröffentlicht am 30.01.2013 aktualisiert am 30.01.2013
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