Urteil

Gebrauchtwagen: Europarichter fällen Richtungsentscheidung

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Gute Nachrichten für Gebrauchtwagen-Käufer: Diese müssen im ersten halben Jahr nach dem Kauf eines Autos nicht nachweisen, dass ein Defekt bereits bei der Übergabe bestanden hat. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor (Az. C-497/13). Danach gilt hier grundsätzlich die Vermutung, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat, wenn diese „Vertragswidrigkeit“ binnen sechs Monaten auftritt. Der EuGH beantwortete damit Fragen zur Auslegung des EU-Rechts. Die Entscheidung müssen nun nationale Gerichte umsetzen.

Der Streitfall

Im verhandelten Fall hatte laut „kfz-betrieb“ eine Frau in den Niederlanden ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Autohaus erworben. Rund drei Monate später fing das Auto während der Fahrt Feuer, brannte vollständig aus und wurde danach vom verkaufenden Autohaus verschrottet. Die Frau hatte sich nach eigener Aussage mit dem Händler über die Haftung unterhalten, was der jedoch später bestritt. Erst sieben Monate später machte die Frau den Händler schließlich schriftlich haftbar, was dieser ablehnte. Aus Sicht des EuGH hat die Klägerin ausreichend gehandelt, um ihre Ansprüche wahrzunehmen. Innerhalb der ersten sechs Monate beschränke sich die Pflicht des Verbrauchers darauf, den Verkäufer über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit zu unterrichten. Beweise für einen Sachmangel oder den Zeitpunkt seiner Entstehung müsse der Verbraucher in dieser Phase nicht vorlegen.

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GWVerkäufer

Juni 10, 2015 um 6:01 pm Uhr

Das wird im besten Fall noch mehr Autohäuser abschrecken gebrauchte Fahrzeuge an Endkunden zu verkaufen. Adios Kleinwagen im Markenbetrieb, Willkommen Schrott powered by Vladimir und co.

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