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Nicht alle Gebrauchtwagen die man bei einem Händler kaufen kann, haben automatisch eine Garantie. Verkauft der Händler das Fahrzeug „im Kundenauftrag“, muss er keine Gewährleistung bieten, wie die Zeitschrift „Autostraßenverkehr“ erinnert.
Bei dem nicht immer seriösen Verhalten tritt der Händler angeblich nur als Vermittler auf und umgeht so die gesetzliche Gewährleistung. Verboten ist das nicht. Im Falle eines Schadens bleibt der Käufer aber auf seinen Kosten sitzen. Kunden sollten deshalb auf diesen Passus im Vertrag achten und gegebenenfalls die Unterschrift verweigern.
Der bei Privatverkäufen gern verwendetet Zusatz „gekauft wie gesehen“ ist bei Händlern übrigens nicht zulässig. Auch die Ausführung „Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“ hat vor Gericht keinen Bestand. Mit der Bezeichnung „Bastlerauto“ oder „Schrottauto“ versuchen einige Händler die Gewährleistung auszuhebeln. Kunden sollten solche Fahrzeuge lieber meiden und das Gefährt bei einem seriösen Anbieter suchen.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 20.06.2012 aktualisiert am 20.06.2012
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