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Wird ein Gebrauchtwagen auf dem Online-Marktplatz Ebay zum Kauf angeboten, darf der Verkäufer die Auktion nicht einfach abbrechen. Auch dann nicht, wenn sein Wunschpreis nicht erreicht wird.
In dem vor dem Amtsgericht Menden verhandelten Fall hatte ein Autobesitzer seinen Wagen parallel auf Ebay und in einer normalen Online-Pkw-Börse inseriert. Als absehbar war, dass der erzielbare Preis bei der Auktion geringer sein würde als der beim konventionellen Inserat, brach der Verkäufer die Versteigerung ab. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende ging leer aus und zog vor Gericht.
Mit der Einstellung des Wagens bei Ebay und dem gültigen Gebot des Interessenten sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Verkäufer bei Ebay ist laut der Deutschen Anwaltshotline nicht berechtigt, die laufende Auktion abzubrechen. Der Kläger kann nun einen Nichterfüllungsschaden geltend machen. Die Höhe des Betrags errechnet sich aus der Differenz zwischen seinem Angebot und dem marktüblichen Verkehrswert des Fahrzeugs. (Az. 4 C 390/10)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 10.11.2011 aktualisiert am 10.11.2011
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