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Stimmt die Zahl der Halter laut Zulassungsbescheinigung II 1 nicht mit der tatsächlichen Anzahl der Vorbesitzer überein, ist dies ein Sachmangel und berechtigt zum Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtwagens. Das entschied unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und nahm dabei Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 16.12.2009 (AZ: VIII ZR 38/09).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug beim beklagten Händler erworben. Dieser wiederum hatte das Fahrzeug erst kurze Zeit vorher bei einem »fliegenden Händler« erstanden, sich jedoch nicht als zusätzlichen Halter in die Zulassungsbescheinigung eintragen lassen.[foto id=“449355″ size=“small“ position=“right“] Den Kläger hatte er vor Vertragsabschluss nicht über diesen Umstand informiert. Als der Käufer wenig Später feststellte, dass der Wagen bereits mehr Vorbesitzer hatte als angegeben, wollte dieser vom Kauf zurück treten. Da der Händler dies verweigerte, zog der Kläger wegen »arglistiger Täuschung« (VIII ZR 38/09 in NJW 2010, 858)vor Gericht.
Das Urteil
Das erstinstanzliche Landgericht gab bereits der Klage des Fahrzeugkäufer statt, wogegen der beklagte Händler Berufung vor dem OLG Naumburg einlegte. Dieses bewertete die Sachlage zwar anders, gab dem Kläger jedoch in diesem Fall trotzdem recht. Der Kläger könne sich nicht auf § 434 Abs. 1 S. 1 BGB berufen, da es sich bei der im Kaufvertrag angegebenen »Zahl der Halter gem. Zulassungsbescheinigung II 1« nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung (im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB) handle. In früheren Urteilen des BGH dies noch bejaht. Das OLG Naumburg wies jedoch darauf hin, dass diese Rechtsaufassung bereits überholt sei und der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt ausdrücklich aufgegeben habe.
[foto id=“449356″ size=“small“ position=“left“]Im vorliegenden Fall hielt das OLG den § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB daher für entscheidend und verwies auf eine aktuellere Entscheidung des BGH (AZ: VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858). Das oberste deutsche Gericht hatte damals befunden, dass die Zahl der Vorbesitzer für den Kauf eines Gebrauchtwagens genau dann von wesentlicher Bedeutung ist, »wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst – wie hier – kurz zuvor von einem ‹fliegenden Zwischenhändler› erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen…).«
»Ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer kurze Zeit vor dem Weiterverkauf [foto id=“449357″ size=“small“ position=“right“]selbst von einer Person unbekannter Identität erworben (Hervorhebung durch den Senat), liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. …«
Da im verhandelten Fall die Angabe zur Zahl der Halter im Kaufvertrag nicht mit denen laut Zulassungsbescheinigung II. 1 überein stimmte, konnte der Kläger mit Anwaltsschreiben gem. § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 15.01.2013 aktualisiert am 15.01.2013
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Dafür sind die Zulassungsbescheinigungen auch da, Käufer will ja wissen wo das Fahrzeug her kommt.
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Gast auto.de
Januar 15, 2013 um 11:47 pm UhrWenn Autos bei einer Fahrzeugauktion eines Flottenvermarkters z.B. gekauft werden ist es ja logisch das dieser sich nicht in die Papiere einträgt. Und ganz sicher werde ich meine Kunden nicht über meine Einkaufskanäle bzw. Zwischenhändler informieren. Weltfremde Richter urteilen über Dinge die sie nicht interessieren und dass ist wieder ein Beispiel dafür. Wer soviel Wert auf Vorbesitzer legt sollte sich einfach einen Neuwagen kaufen. Aber egal die Rechtschutz zahlt ja scheinbar jede Klage.