Gebrauchtwagenverkauf: Haftungsgrundsätze für Verschleißmängel

Von Victoria Lewandowski — Aufgrund der enormen Resonanz auf unseren Artikel „Recht: Trotz Gutachten – Beweislast liegt beim Händler” von letzter Woche haben wir „Haftungsgrundsätze für Verschleißmängel“ als aktuelles Thema herausgegriffen.
Generell gilt, das bestätigt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az. I-1 U 180/06), dass nicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Fahrzeugs einen Sachmangel darstellt. Für normalen Verschleiß eines Gebrauchtwagens haftet der Verkäufer in der Regel nicht, es sei denn, die Kaufvertragsparteien haben eine gegenteilige Vereinbarung getroffen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass Verkäufer nicht für normalen Verschleiß an einem Gebrauchtwagen haftet, und zwar unabhängig davon, wie sich der Verschleiß an dem Verschleißteil selber oder auf andere Teile auswirkt. Das gilt auch für den nach Fahrzeugübergabe fortschreitenden Normalverschleiß. Es kommt einzig und allein auf die Ursache an, ein nach Übergabe des Gebrauchten auftretender „nicht normaler” Defekt ist dann kein Mangel im Rechtssinn, wenn er auf normalen Verschleiß an einem Verschleißteil zurückzuführen ist.

Der Verkäufer trägt dennoch das Verschleißrisiko, wenn der normale Verschleiß nach Fahrzeugübergabe einen Defekt verursacht, den er oder der Vorbesitzer – insbesondere durch Wartung oder Inspektion – hätte verhindern können.[foto id=“388904″ size=“small“ position=“right“]

Der Fall

Der Fall schilderte sich wie folgt. Der Käufer eines Opel Omega wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, da trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche die Mängel durch den Händler nicht vollends beseitigt worden waren, vielmehr hätten die Beklagten im Zuge der Nachbesserung neue Mängel „produziert”. Macht der Käufer seine Rechte gemäß Paragraf 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend, nachdem er das Fahrzeug entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Die Beweislastumkehr des Paragrafen 476 BGB kommt zugunsten eines Verbrauchers erst dann zum Zuge, wenn er die Existenz eines Sachmangels im Sinne des Paragrafen 434 BGB nachgewiesen hat und außerdem feststeht, dass sich dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (Übergabe der Sache) gezeigt hat.

Nach der Behauptung des Klägers traten an dem Opel Omega „gravierende Mängel” bereits einen Monat nach Übergabe auf. Den Beklagten sei es nicht gelungen, die vom Autobesitzer festgestellten Defekte restlos und nachhaltig zu beseitigen. Trotz des angeblichen Wechsels der Hydrostößel habe der Motor weiterhin „befremdliche Geräusche” von sich gegeben. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Motor entweder defekt war oder im Rahmen des Nachbesserungsversuches defekt geworden ist. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass nicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als Sachmangel im Sinne des Paragrafen 434 BGB anzusehen sei. Für normalen und gewöhnlichen Verschleiß muss der Verkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung in der Regel nicht einstehen.

Laut Paragraf 434 BGB gilt Folgendes:
1. Defekte an Verschleißteilen von Gebrauchtwagen können zwar unter die Sachmängelhaftung fallen. Für normalen Verschleiß haftet der Verkäufer jedoch nicht, egal welche Auswirkungen der Defekt hat.
2. Ausgenommen von der Mängelhaftung ist nicht nur normaler Verschleiß, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war, sondern auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.
3. Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist.
4. und die Ausnahme: Anders können die Dinge liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, der insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindert werden können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen.

Ein Sachverständiger klärte im Rahmen der Verhandlungen, dass Hydrostößel auch innerhalb relativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung verdrecken oder verschleißen könnten. Ursache für solche Defekte der Hydrostößel seien meistens Ölrückstände oder andere Fremdpartikel im Öl. Der Sachverständige konnte keine eindeutige Aussage treffen, ob ein Wechsel der Hydrostößel stattgefunden habe. Wenn denn die Ursache für die regelwidrigen Geräusche normaler Verschleiß bzw. Abnutzung ist, liegt ein Fall der Sachmängelhaftung nach den oben dargestellten Grundsätzen 1 bis 3 nicht vor.

Außerdem ist festzuhalten, dass das „Tackern” des Motors die Folge eines normalen Gebrauches und Verschleißes sein könnte. Immerhin war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger rund neun Jahre alt und bereits 81.000 Kilometer gelaufen. Zu berücksichtigen ist außerdem die Anzahl der Vorbesitzer, in diesem Fall vier.

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Gast auto.de

November 15, 2011 um 4:43 pm Uhr

Lieber Kommentator 3): da kann man doch wahrscheinlich ganz entspannt bleiben. Lieber Kommentator 4): wenn Sie für Dummfug in die Gewährleistungspflicht genommen werden, kann man das auch sehr gut einem Richter erklären. Die hören beiden Seiten zu. Gutes Gelingen! Ich verabschiede mich, ist ja nicht mein Artikel… Ihr Cord Ingendahl (Kommentator 1) + 2))

Gast auto.de

November 15, 2011 um 4:30 pm Uhr

…die EINZIGEN die sich seit der neuen Gewährleistungsregeln genüsslich die Hände reiben sind die Anwälte. das kommt raus, wenn Politiker (oft ja Anwälte) Gesetze machen. Des Anwalts liebster Spruch: "Das machen wir schon, haben Sie denn eine Rechtschutzversicherung!" kommt seit dem sehr, sehr oft zum tragen. Leidtragender ist wie immer der SERIÖSE Händler.

Gast auto.de

November 15, 2011 um 1:00 pm Uhr

Auch ich bin einer dieser bösen Autohändler. Jetzt wirds aber so langsam noch krasser. Hab ne 17 Jahre alte C-Klasse mit 200000km verkauft, nein nicht an einen Privatmann, sondern an dessen Firma (und die gibts wirklich). Er bat sogar um nen besseren Preis den er auch bekam da er ja eben Gewerbetreibender ist, dem ich das Auto unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft habe. Ruft der Vollpfosten nicht 6 Wochen später an, sein Auto würde in der Werkstatt stehen mit zerlegtem Motor. Das Auto hätte seit Anfang an Wasser verbraucht, und jetzt hätte seine Werkstatt festgestellt der Motor sei komplett kaputt (!!!) und die Reparatur würde ca. 3000.-€ Kosten. Originalton: Was machen wir denn da jetzt, wie regeln wir das mit der Bezahlung???
Hab Ihm natürlich versucht freundlich zu erklären, dass das jetzt nunmal sein Problem sei und er sich vielleicht mal ne neue Werkstatt suchen soll die in ein Auto das nur 1500.- gekostet hat keinen Motor für 3000.- einbauen will!! Jetzt kam letzte Woche doch tatsächlich ein Brief von seinem Anwalt der ja wohl ein noch größer Vollpfosten sein muß. Habe dem jetzt nochmal den gleichen Senf geschrieben und Ihn mal aufgeklärt welche Rechte sein Mandant hat. Mal schaun wie`s weitergeht. UNGLAUBLICH!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Gast auto.de

November 14, 2011 um 3:55 pm Uhr

(…) Das Urteil des OLG Koblenz stellt also Verkäufer nicht schlechter als vorher. Es bestätigt nur, dass derjenige den Beweis zu führen hat, der sich auf eine bestimmte Tatsache beruft. Es ist im Kontext anderer Entscheidungen und der Gesetzeslage zu sehen. Diese differenzierte Betrachtung leistet übrigens Ihr guter Anwalt, der nicht unbedingt pauschal geldgeil o.ä. ist. Gute Fahrt!

Cord Ingendahl

Gast auto.de

November 14, 2011 um 3:48 pm Uhr

Guten Tag!

Ich bin Anwalt. Die Kommentare zum Artikel "Trotz Gutachten…" sind schon bemerkenswert. Die hier dargestellte Entscheidung des OLG D.dorf steht zu diesem Artikel übrigens nicht in Widerspruch, auch nicht z.B. der Artikel "Getriebe defekt…" vom 12.09.2011.

Es geht immer um dasselbe Prinzip: grundsätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, ein altersentsprechend mangelfreies Gebrauchtfahrzeug zu verkaufen. Dafür schuldet er die Gewährleistung. Um das zu erreichen, steht ihm nachträglich noch das Recht auf Nachbesserung zu, es ist insofern nicht nur eine Pflicht. Für 6 Monate ab Kauf wird zugunsten des Privatkäufers vermutet, dass ein festgestellter Mangel beim Kauf schon angelegt war. Danach aber ist es seine Sache, diesen Mangel zu beweisen, und zwar als sogenannter "Vollbeweis" – der Begriff erklärt sich fast von selbst. Dieser Vollbeweis umgekehrt für die Mangelfreiheit ist in den ersten 6 Monaten entsprechend vom Verkäufer zu führen. Es herrscht insofern Gleichheit. Schafft ein Gutachten den Vollbeweis für die Behauptung des Beweispflichtigen nicht, ist – egal für wen – dieser eben nicht erbracht. Mehr steht auch nicht in dem Urteil aus Koblenz.

Übrigens muss der Käufer – auch in den ersten 6 Monaten – erst einmal einen Mangel so konkret darlegen, dass hierauf vom Verkäufer auch reagiert werden kann. Das bringt häufig die Mangel – Verschleiß – Diskussion mit sich, hervorgerufen dadurch, dass undifferenziert alles, was kaputt gehen kann, als Mangel aufgefasst wird. Beim OLG D.dorf hat man dies sehr anschaulich auseinander gehalten. Lesenswert, auch aufgrund der weiteren Besonderheit, dass das erforderliche, aber nicht geleistete Beheben von Verschleiß bei Wartung / Inspektion zu einer Gewährleistungspflicht führen kann. Damit wird wieder das Risiko gerecht verteilt: wer "großzügig" über solchen zu behebenden Verschleiß hinwegschaut, ist für diese "großzügige" Entscheidung unter Umständen auch verantwortlich zu machen.

Das Urteil des OLG Ko

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