Geld zurück – Höherer Kraftstoffverbrauch eines Pkw als in Prospekt angegeben

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, 07.03.2013, AZ I – 28 U 94/12) hat entschieden, dass ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.

Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 Euro erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten.

Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte [foto id=“457957″ size=“small“ position=“right“]beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Das LG Bochum hatte dem Kläger Recht gegeben und das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Auffassung des LG Bochum bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Kläger zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem an den Kläger verkauftem Fahrzeug nicht der Fall.

Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 Prozent überschritten wurde. Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis ist allerdings ein Abzug von ca. 3.000 Euro zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe.

(Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Schleyer – Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, http://www.kanzlei-schleyer.de/)

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