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Die vergangenen zwei Winter werden für viele Autofahrer unvergesslich bleiben. Sie haben noch heute mit den Folgen witterungsbedingter Schäden an ihren Autos zu leben. Da erscheint eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Aurich von besonderer Bedeutung, die den Gemeinden und Träger der Straßenbaulast eine besondere Sorgfaltspflicht für den Zustand ihrer Straßen (nicht nur) für die Winterszeit auferlegt.
Im entschiedenen Fall war eine Frau über eine deutlich ramponierte Straße gefahren und hatte deshalb bereits von sich aus die Geschwindigkeit auf die Hälfte reduziert, von den erlaubten 60 km/h auf 30 km/h. Das bewahrte sie jedoch nicht davor, dass sie durch den Straßenzustand aufsetzte und die Ölwanne ihres Wagens beschädigte. Den Schaden in Höhe von rund 1 200 Euro machte sie bei der Gemeindeverwaltung geltend. Die Ortsväter wollten sich es sehr einfach machen. Sie wandten kurzerhand ein, die Straße hätte [foto id=“385974″ size=“small“ position=“left“]durch ihren Zustand „vor sich selbst gewarnt“ und lehnten jegliche Zahlung ab.
Jede Gemeinde hat für die Verkehrssicherheit ihrer Straßen zu sorgen und selbst bei leeren Kassen die Sicherheit des Straßenverkehrs in zumutbarer Weise zu gewährleisten. Der Umfang der Erhaltungsmaßnahmen richtet sich vor allem nach der Bedeutung der Straßen und des Umfangs ihrer Benutzung. Auch wenn im vorliegenden Fall der Unfall auf einer Nebenstraße von geringerer Bedeutung passierte, entbindet dies nicht davon, geeignete Maßnahmen zu treffen. Vielfach reicht es schon, Warnschilder aufzustellen, die auf die Straßenschäden hinweisen, verbunden mit einer deutlichen Beschränkung der Geschwindigkeit. Im vorliegenden Fall war nichts geschehen, obwohl andere Straßen sogar witterungsbedingt gesperrt worden waren und die Schäden an der vorliegenden Straße einige Tage zuvor registriert wurden (LG Aurich, Urteil v. 06.11.2011//2 O 698/10// DAR 2011,205).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 24.10.2011 aktualisiert am 24.10.2011
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