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Üblicherweise kann sich niemand gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung wehren und muss bei einer Überschreitung zahlen. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Aachen klagte eine Autofahrerin jedoch erfolgreich gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Landstraße (Urteil vom 10. April 2012; AZ: 2 K 1352/11). Nach Information der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hatte der Kreis Düren auf der Landstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum Schutz dort lebender Uhus vorgenommen.
Außerdem hatte er eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert, die bereits zahlreichen Autofahrern zum Verhängnis geworden war. Grundlage der Anordnung war unter anderem eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, nach der Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau dieser Strecke verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden. Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, war der Meinung, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h rechtswidrig sei.
Das sahen die Richter genauso. Sie hielten eine erneute Entscheidung über die Höchstgeschwindigkeit für erforderlich. Der Kreis hätte sich nicht einfach auf die Vereinbarung berufen dürfen. Die Straßenverkehrsordnung räume ihm einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten ein. Dieses Ermessen hätte der Kreis eigenständig ausüben müssen. Er habe sich jedoch lediglich an die Vereinbarung mit den Naturschutzverbänden gehalten.
Ob in Zukunft die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Teilstrecke 30 km/h, 50 km/h oder 70 km/h betragen werde, hänge nun von der noch zu treffenden Entscheidung des Kreises ab. Die Richter hielten es durchaus für vertretbar, zum Schutz der Uhus die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle ganztägig oder auf die Nachtzeit begrenzt zu reduzieren. Offen blieb, welche Auswirkungen das Urteil auf die noch nicht rechtskräftigen Bußgeldverfahren haben wird.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 01.06.2012 aktualisiert am 01.06.2012
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