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Undurchsichtig sind die gesetzlichen Regelungen für die Benutzer von Pedelecs und E-Bikes – also Fahrrädern mit Elektromotor. Je nach Variante des Fahrzeugs muss der Fahrer Radwege meiden oder benötigt einen Helm und einen Führerschein. Der Fahrer sollte sich daher über den Fahrzeugtyp genauestens informieren.
Für Pedelecs – also Fahrräder, bei denen ein bis zu 250 Watt starker Elektromotor den Fahrer beim Treten unterstützt – mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gilt laut ADAC: Den Radweg zu nutzen ist erlaubt, eine Helmpflicht besteht nicht. Der Club empfiehlt aber, stets einen Fahrradhelm zu tragen. Außerdem kann ein selbst verschuldeter Unfall Probleme nach sich ziehen: Verfügt das 250-Watt-Pedelec über eine Anfahrhilfe, handelt es sich streng genommen um ein Kraftfahrzeug. Die private Haftpflichtversicherung zahlt aber nur dann, wenn sich der Versicherungsschutz auch darauf erstreckt. Dies sollte der Radler also vor dem Kauf des Fahrzeugs mit der Versicherung klären.
Bei schnellen Pedelecs mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h ist das Fahren auf Radwegen nicht erlaubt. Für sie heißt es: ab auf die Straße. Auch Kindersitze und -anhänger sind nicht gestattet. Dabei handelt es sich nämlich um ein Kleinkraftrad, für das ein Führerschein mindestens der Klasse M, ein Versicherungskennzeichen und ein Helm Vorschrift sind.
Die E-Bikes fallen je nach ihrer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, 25 km/h oder 45 km/h in die Gattungen Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad. Sie fahren über einen Gas-Dreh-Griff, ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale treten muss. Während bis 25 km/h die Mofa-Prüfbescheinigung ausreicht, braucht der Fahrer eines E-Bikes bis 45 km/h einen Klasse M-Führerschein. Das Tragen eines Motorradhelmes ist ab 25 km/h vorgeschrieben. Alle E-Bikes benötigen außerdem ein Versicherungskennzeichen.
Der ADAC empfiehlt, Pedelecs generell erst ab einem Alter von 15 Jahren zu nutzen und immer einen Helm zu tragen. Darüber hinaus fordert der Club den Gesetzgeber auf, die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags umzusetzen und alle Pedelecs bis 25 km/h als „Fahrräder“ zu klassifizieren sowie deren schnelleren Pendants als „Kleinkrafträder“.
geschrieben von auto.de/(tm/mid) veröffentlicht am 17.07.2012 aktualisiert am 17.07.2012
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