Gleiche Schuld – gleiche Haftung

Kommt es aufgrund zwei gleichschwerer Verstöße gegen die Verkehrsregeln zu einem Unfall, haften beide Unfallpartner zu gleichen Teilen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (AZ: 10 O 1030/11).

Ein Autofahrer wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Wagen nach links in ein Grundstück abbiegen, um dort auf einen Parkplatz zu fahren. Vor und hinter dem Bahnübergang war die Straße durch eine durchgezogene Mittellinie geteilt. Als der Mann über diese durchgezogene Linie nach links abbog, kollidierte er mit einem anderen von hinten kommenden Fahrzeug. Dieses hatte gerade verbotswidrig einen Pkw überholt.

Die beiden Unfallbeteiligten haften zu gleichen Teilen, entschieden die Richter. Beide hätten gleich schwere Verkehrsverstöße begangen. Der eine Fahrer habe beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahren. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Der andere Fahrer habe gegen die Verkehrsregeln verstoßen, da er sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und dort nicht überholen dürfe.

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