Alkohol am Steuer

Gnade für alkoholkranke Berufskraftfahrer

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Arbeitgeber dürfen einem alkoholkranken Berufskraftfahrer nicht kündigen, wenn dieser einer Therapie zustimmt. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 7 Sa 852/14) und damit eine entgegenstehende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin geändert. Im verhandelten Fall hatte ein Fahrer laut der Omnibusrevue mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Daher kündigte die Firma dem Fahrer.Diese Kündigung erklärte daraufhin das zuständige Arbeitsgericht wegen der Schwere der Pflichtverletzung für rechtmäßig. Sie sei auch ohne Ausspruch einer Abmahnung sozial gerechtfertigt. Die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Dem aber widersprachen die Landesrichter. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei dann nur möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann. Das aber sei nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Bei einer bestehenden Therapiebereitschaft könne von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

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