Gut sichtbares Tempolimit kein Beweis für Vorsatz

Die Höhe des Bußgeldes bei einem Tempoverstoß im Straßenverkehr hängt von dem vorsätzlichen Handeln des Fahrers ab. Eine gut sichtbare Geschwindigkeitsbegrenzung ist jedoch noch kein hinreichender Beweis dafür, dass der Fahrer bewusst zu schnell gefahren ist. Das geht laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hervor (Az. 24 Ss 427/13).

Im verhandelten Fall sollte ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo-30-Zone ein Bußgeld von 640 Euro zahlen. Das zuständige Amtsgericht Dresden hatte dem Mann vorgeworfen, er habe sich bewusst über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Tempo-30-Schild gut sichtbar angebracht war und der erfahrene Autofahrer sich vor Ort gut auskenne.

Das Urteil

Das jedoch wies das OLG Dresden in zweiter Instanz zurück. Aus dem Umstand, dass das Schild gut sichtbar aufgestellt sei, ergebe sich nicht zwingend, dass der Betroffene es auch wahrgenommen habe. Auch die Ortskenntnis des Fahrers belege nicht, dass er auch genau die Stelle seines Geschwindigkeitsverstoßes kennt. Aus der Art der Bebauung erschließe sich die Geschwindigkeitsbegrenzung hier nicht. Die erste Instanz hätte dies alles bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Das OLG hob das Urteil auf und wies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

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