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Ein Gebrauchtwagenverkäufer hat gegenüber seinem Kunden zwar grundsätzlich eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf den technischen Zustand des Fahrzeugs und Wartungsvorgaben des Herstellers. Diese Aufklärungspflicht bewegt sich aber stets im „verkehrsüblichen Rahmen“. So hat das Landgericht (LG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Im vorliegenden Fall kaufte ein Autofahrer in einem Autohaus für 9.750 Euro einen gebrauchten Alfa Romeo. Das Auto hatte zum Kaufdatum eine Fahrleistung von 53.000 Kilometern. Der Gebrauchtwagen-Verkäufer klärte den Kunden nicht ausdrücklich darüber auf, dass der Zahnriemen des Fahrzeuges bei einem Kilometerstand von 60.000 Kilometern ausgewechselt werden müsste.
Dem Autobesitzer wurde allerdings eine Betriebsanleitung übergeben, die in einer tabellarischen Darstellung darauf hinwies, das bei 60.000 Kilometer Fahrleistung eine Sichtkontrolle des Zahnriemens stattfinden sollte. Eine Auswechslung des Zahnriemens sollte dann bei 120.000 Kilometer erfolgen. Weiterhin gab es im Hinblick auf den im November 2003 erstzugelassenen Pkw einen Zusatzhinweis des Herstellers, dass bei diesem Modell ein Ersatz des Zahnriemens alle 60.000 Kilometer erfolgen müsse. Der Verkäufer wies seinen Kunden auf diese Zusatzmitteilung nicht hin.[foto id=“356809″ size=“small“ position=“left“]
Vor der Übergabe des Pkw führte die Werkstatt des Händlers noch diverse Wartungsarbeiten aus. Im Wartungsheft wurde das Feld „Zahnriemen (Motorsteuerung)“ weder bei „Ja“ noch bei „Nein“ angekreuzt. Nach Übergabe des Fahrzeuges riss der Zahnriemen bei einem Kilometerstand von 72.000 Kilometern und es kam zu einem irreparablen Motorschaden. Daraufhin klagte der Autofahrer vor Gericht und forderte vom Händler Schadensersatz in Höhe von 6.000 Euro plus Klagekosten.
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage des Autofahrers ab, da es eine „Verletzung von Nebenpflichten des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers“ nicht feststellen konnte. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger zunächst nicht nachweisen, dass der beklagte Händler ein Vorziehen der Inspektion für die 60.000- Kilometergrenze zugesagt habe. Ein hierzu angehörter Zeuge gab lediglich an, dass dem Kläger eine „technische Durchsicht“ zugesagt wurde. Die Vereinbarung eines vorgezogenen Inspektionstermins war somit nicht Bestandteil des Gebrauchtwagenkaufvertrages.
Auch sonst ging das Landgericht Karlsruhe nicht von einer Verpflichtung des Verkäufers aus, den Käufer auf die Notwendigkeit einer Sichtkontrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung von 60.000 Kilometern hinzuweisen. Vielmehr hätte es dem klagenden Autofahrer oblegen, sich mit der Bedienungsanleitung entsprechend auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht die Aussage des Autoverkäufers für glaubhaft, er habe von den abgeänderten Hinweisen des Herstellers zur Auswechslung des Zahnriemens nichts gewusst.[foto id=“356810″ size=“small“ position=“right“]
Nach gängiger Rechtsprechung gebe es eine Hinweispflicht bezüglich von Wartungsintervallen nur dann, wenn der Ablauf der Frist zur Wartung unmittelbar bevor steht. Davon sei dann auszugehen, wenn die Frist innerhalb der nächsten drei Monate abläuft. Da im konkreten Fall beim Verkauf des Fahrzeuges noch 7.000 Kilometer zum nächsten Wartungsintervall übrig waren, war von einem Erreichen dieser ‚Drei-Monatsgrenze‘ nicht auszugehen.
Nur wenn der klagende Kunde den Händler vertraglich ausdrücklich mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt hätte, wäre dieser verpflichtet gewesen, den Kunden auf entsprechend geänderte Servicevorgaben des Herstellers hinzuweisen, so die Richter. Diese Umstände lagen nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe im konkreten Fall aber zweifelsohne nicht vor. Aus diesem Grunde wies das Gericht die Klage des Fahrzeugkäufers ab.
In einem anderen Fall vom Landgericht Gera (Az. 1 S 428/08), aber mit gleicher Klageschrift, erhielt der Kunde Recht im Prozess. Der Unterschied bestand darin, dass die Werkstatt im Prüfprotokoll unter der Position „Zahnriemen“ vermerkt: „Sichtprüfung i.O.“ vermerkte. Vier Monate später riss der Zahnriemen.
Der Kunde verklagte den Händler erfolgreich auf Schadensersatz. Da dem Werkstattmitarbeiter mangels Wartungsheftes bzw. Hinweisen im Motorraum Alter und Laufleistung des Zahnriemens unbekannt war, hätte er den Käufer auf diesen Umstand hinweisen müssen.
Darin liegt der Unterschied: Bei diesem Fall wurde der Aufklärungspflicht im nicht „verkehrsüblichen Rahmen“ nachgegangen, demnach überhaupt nicht.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 03.05.2011 aktualisiert am 03.05.2011
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Gast auto.de
Mai 3, 2011 um 10:39 am UhrGuter Vergleich der zwei Entscheidungen, obwohl mir als Händer der erste besser gefällt.