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Treten nach dem Kauf an einem Gebrauchtwagen Mängel auf, muss der Käufer eine Nachbesserung vom Händler verlangen. Tut er dies nicht und lässt die Mängel eigenmächtig ausbessern, haftet der Händler nicht. Dies entschied das Amtsgericht Pankow/Weißensee.
Im verhandelten Fall erwarb der Käufer durch Vertrag vom 25.05.2010 von einem Autohändler ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa (Erstzulassung 28.11.2007, ungefähre Laufleistung 41.700 km) zum Preis von[foto id=“398362″ size=“small“ position=“right“] 7.900 Euro. Nach Übergabe traten verschiedene Mängel auf, welche der Käufer jedes Mal durch eine Werkstatt reparieren lies, ohne den Autohändler vorher zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Der Käufer forderte im Anschluss vom Autohändler die entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung. Weiterhin vertrat er die Auffassung, im Hinblick auf das Alter und Laufleistung des Fahrzeuges und den aufgetretenen Mangel, sei eine Nachbesserungsmöglichkeit durch den Autohändler nicht erforderlich gewesen, denn der Autohändler hätte ihn über die Mangelfreiheit getäuscht. Nachdem sich der Autohändler jedoch weigerte, die geforderten Kosten zu tragen, erhob der Käufer eine Zahlungsklage.
Die Klage wurde abgewiesen. Der Richter betonte, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht erfüllt sind. Ein Käufer muss dem Autohändler zunächst den Mangel anzeigen. Erst wenn der Autohändler die Beseitigung eines Mangels verweigert oder die Mängelbeseitigung fehlschlägt (in der Regel zwei Versuche), kann der Käufer den Mangel beseitigen lassen und die Kosten dafür vom Autohändler verlangen.
[foto id=“398363″ size=“small“ position=“left“]Im vorliegenden Fall hat der Käufer dem beklagten Händler vor Durchführung der Reparatur keine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften eingeräumt. Denn der Käufer muss eine Nacherfüllung durch eine (schriftliche oder mündliche) Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Eine solche Erklärung muss dem Verkäufer vor Durchführung der Reparaturarbeiten zugegangen sein. Allein der bloße Versuch, den Verkäufer telefonisch zu erreichen oder ihn in seinem Gewerbebetrieb aufzusuchen, sind nicht geeignet, ein solches Verlangen wirksam gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Auch eine fehlende Antwort auf ein Schreiben des Klägers stellt noch keine Unzumutbarkeit für diesen dar, dem Händler eine erneute Frist zur Nachbesserung zu setzen. In der Regel sollten Käufer einen Händler mindestens zwei mal zu einer Nachbesserung auffordern und angemessene Fristen setzen, bevor sie anderweitige Schritte unternehmen. Allein der Umstand, dass ein gebrauchtes Fahrzeug überhaupt Mängel aufwies, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Beklagten arglistige Täuschung nachweisen zu können.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer rät Händlern jedoch generell, Forderungen von Käufern eingehend zu prüfen und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Treten Mängel nach Übergabe eines Fahrzeugs auf, so muss der Käufer den Händler zunächst zur Nachbesserung auffordern und ihm eine Frist zu Erfüllung setzen. Lässt er das Fahrzeug auf eigene Veranlassung reparieren, ohne dem Händler die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben, so kann der Käufer keinen Schadensersatz oder sonstigen Ersatz geltend machen. Denn durch die Selbstvornahme verliert der Käufer sämtliche Schadenersatzansprüche, die ihm sonst gesetzlich zugestanden hätten. Andersherum kann eine verweigerte berechtigte Forderung auf Nacherfüllung den Händler teuer zu stehen kommen. „Im Zweifel sollte sich der Händler das streitgegenständliche Fahrzeug immer zeigen lassen und keinen Wunsch des Käufers auf Nacherfüllung voreilig ablehnen“, rät Fachanwalt für Verkehrsrecht Schleyer.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 10.01.2012 aktualisiert am 10.01.2012
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