Händler muss auf besondere Wartung aufmerksam machen

Ein Autohändler kann bei einem konstruktionsbedingten Mangel oder fehlerhaften Zusammenbau eines Fahrzeugs eigentlich nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies wird von der Herstellerhaftung abgedeckt. Weist der Händler einen Kunden jedoch nicht auf besondere Wartungsarbeiten am Fahrzeug hin, kann er für deren Durchführung, Behebung und entstandene Folgeschäden haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im verhandelten Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens nach zwei Jahren einen Unfall, weil sich die Motorhaube seines Pkws plötzlich öffnete, die Frontscheibe durchschlug und das Dach verbeulte. Der Grund: das Motorschloss war korrodiert. Schnell wurde festgestellt, dass es sich dabei um einen Konstruktionsfehler handelt, welcher dem Hersteller und seinen Händlern bekannt war. Ein halbes Jahr vor dem Kauf hatte der Hersteller eine Rückrufaktion für Fahrzeuge dieses Typs ausgerufen sowie die Inspektionsvorgaben erweitert: Ab sofort habe eine gesonderte[foto id=“435417″ size=“small“ position=“right“] Wartung des Motorhauben-Schlosses zu erfolgen.

Aufgrund dieser Sachlage forderte der Verunfallte die entstandenen Reparaturkosten von deutlich über 5.000 Euro beim Verkäufer ein. Als der jedoch ablehnte, sah man sich erst vor dem Landgericht Krefeld und später beim Oberlandesgericht Düsseldorf wieder. In beiden Instanzen erhielt der Kläger recht. Jeweiliger Tenor: Der Händler müsse die Reparaturkosten übernehmen, weil er aufgrund eines unterbliebenen Warnhinweises, dass das Schloss in erhöhtem Maße korrosionsanfällig sei und daher regelmäßiger Wartung bedürfe, eine dem Käufer gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Er hätte nicht nur ein Informationsblatt in das Inspektionsheft einlegen dürfen, sondern den Käufer aktiv über die Gefahr einer Korrosion aufklären müssen. Erschwerend komme noch hinzu, dass im Prinzip der Hersteller ihn als Vertragshändler mit der Weitergabe dieser Information an den Verbraucher beauftragt habe (OLG Düsseldorf, Az. -22 U 157/08).

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