Händler muss nicht vor Kunden geschützt werden

Kauft ein Händler ohne Überprüfung einen Gebrauchtwagen aus privater Hand, hat er nachträglich keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig in einem Fall entschieden, bei dem ein Autohändler einem Kunden ein Fahrzeug verkauft und im Gegenzug dazu den VW Polo seines Kunden angenommen hatte.

Das war geschehen

Dabei hatte der Kunde auf Nachfrage des Händlers erklärt, dass an dem Wagen ein Schaden von 10 000 Euro aufgetreten war und dass er selber die Probleme repariert habe. Wie sich aber später herausstellt hatte, war die Reparatur absolut laienhaft durchgeführt worden. Der Händler ließ daraufhin die Mängel beseitigen und verlangte die Kosten von seinem Kunden zurück.

Der Händler ist der Fachmann

Während sich das Landgericht noch auf die Seite des Händlers gestellt hatte, wies das Oberlandesgericht in der Berufung die Klage ab. In Fällen wie dem vorliegenden sei es unnötig, den Unternehmer vor dem Verbraucher zu schützen. Der Privatmann habe den Händler nicht getäuscht, da er den nicht unerheblichen Unfallschaden angegeben hatte. Dem Unternehmer hätten Zweifel kommen müssen, ob ein Privatmann einen derart umfangreichen Schaden wirklich nach dem Standard einer Fachwerkstatt reparieren kann.

Das Urteil

Im Gebrauchtwagenhandel sei es üblich, die angekauften Fahrzeuge einer
Sicht- und Funktionskontrolle zu unterziehen. Nach Ansicht der Richter war es grob fahrlässig zu nennen, das Auto ohne Überprüfung anzunehmen. Der Händler müsse die Konsequenzen deshalb alleine tragen, vor allem deshalb, weil der Umfang der Schäden nach den Erkenntnissen im Gerichtsverfahren relativ problemlos zu erkennen gewesen wäre. (Az: 4 U 46/05)

mid/win

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