Händler muss über nicht eingetragenen Besitzer aufklären

Der Verkäufer eines gebrauchten Pkws muss darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Tut er das nicht, kann der Käufer Schadenersatz geltend machen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und sprach einem Mann über 6.700 Euro zu.

Im konkreten Fall hatte der einen Audi A6 bei einer im Kaufvertragsformular handschriftlich eingetragenen Kilometerleistung von 201.000 Kilometern für 4.500 Euro erworben. Im Kfz-Brief waren nur der ursprüngliche Halter sowie der Verkäufer eingetragen. Unser Mann führ mit dem Pkw rund 21.000 Kilometer und verkaufte ihn dann für 1.500 Euro weiter. Danach stellte sich heraus, dass die tatsächliche Laufleistung mehr als 340.000 Kilometer betragen hatte und zwei kurzzeitige Besitzer gar nicht eingetragen worden waren.

Prompt erstattete er Anzeige gegen den Händler, da er von diesem nicht über diese Umstände informiert worden sei. In diesem Fall hätte er nämlich dem genannten Tachostand nicht vertraut und das Auto nicht gekauft. Das Landgericht Magdeburg lehnte seine Klage ab, nicht aber das Oberlandesgericht Naumburg. Und ebenso auch nicht der vom Händler angerufene Bundesgerichtshof, der das Urteil der OLG-Richter bestätigte.

In ihrer Begründung führten BGH-Richter u.a. aus, dass dem Käufer Schadenersatz zustehe, da der Händler seiner vorvertraglichen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Bei Vertragsverhandlungen habe jeder Partner die Pflicht, über Umstände aufzuklären, die für das Geschäft von Bedeutung seien. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Verkäufer nicht erwähnte, den Pkw von einem ihm sogar noch weitgehend unbekannten „fliegenden Zwischenhalter“ namens Ali erworben zu haben. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. (BGH Karlsruhe, Az. VIII ZR 38/09).

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