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Verkehrsteilnehmer müssen die in der Fahrschule gelernten Regeln und Vorschriften auch dann beachten, wenn sie beim Verkehrsteilnehmer zunehmend in Vergessenheit geraten sind. Statt dessen haben sich oft Irrtümer über das Verhalten in bestimmten Verkehrssituationen eingeschlichen.
Auf der Fahrt zur Arbeit oder in den Urlaub kommt es oft zu Staus. Besonders Motorradfahrer nutzen gerne die Lücke zwischen den Fahrstreifen und schlängeln sich an den stehenden Autos vorbei. Das Rechtsüberholen, zu dem auch das Durchschlängeln zählt, ist aber laut der ARAG-Experten unzulässig und kann als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einem Bußgeld und bis zu 3 Punkten in Flensburg geahndet werden. Kommt es zu einem Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an. Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt nämlich laut StVO nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung und das scheitert oft an dem fehlenden Platz. Anders sieht die Lage nach der StVO für Mofa- und Radfahrer aus, denn sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 151/90).
Geht es auf der Fahrbahn weder vorwärts noch rückwärts, sorgt die Musikanlage oder ein tragbarer Musikspieler für Ablenkung. Dennoch darf die Musik nicht so laut sein, dass die Umgebungsgeräusche völlig überdeckt werden. Eine Beeinträchtigung liegt spätestens dann vor, wenn der Fahrer ein Martinshorn überhört und den Einsatzwagen behindert, egal, ob die laute Musik aus der Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden. In diesem Fall begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die vom Gesetz mit einem Bußgeld von 20 Euro bestraft wird.
Wenn sich die Fahrzeugkolonne wieder in Bewegung setzt, kommt ein Anruf auf dem Mobiltelefon denkbar ungünstig. Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das entschied unlängst das Oberlandesgericht Köln und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 50 Euro (Az.: III-1 RBs 39/12). Denn beim Abweisen des Anrufs wird das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert, sei dabei unerheblich, so die Richter.
Steht dann auf einer einsehbaren Strecke ein Überholvorgang an, darf laut StVO außerhalb der Städte das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen, auch Hupe oder Lichthupe genannt, angekündigt werden. Nur innerhalb geschlossener Ortschaften sind diese Signale verboten. Trotzdem ist darauf zu achten, dass entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden und mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren eine Nötigung des Vorausfahrenden darstellt.
Am Ziel schließlich angekommen, gilt es, einen Parkplatz und den dazugehörigen Parkscheinautomaten zu finden. Ist der Automat vor Ort defekt, muss der Autofahrer bei einem funktionsfähigen Gerät in der gleichen Parkzone einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, schreibt die StVO vor, dass eine Parkscheibe zu verwenden ist. Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegeben Höchstparkdauer. Ist zudem kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Automat ein bestimmtes Geldstück nicht an, muss man sich andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers, so das Oberlandesgericht Hamm, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (Az.: 3 Ss OWi 576/05).
geschrieben von auto.de/(map/mid) veröffentlicht am 23.11.2012 aktualisiert am 23.11.2012
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