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Weil von einem Pkw generell ein höheres Risiko im Straßenverkehr ausgeht als von einem Fahrrad oder einem Fußgänger, haften Autofahrer wegen der sogenannten „Betriebsgefahr“ eines Autos bei einer Kollision fast immer mit. Das gilt jedoch nicht, wenn sich Radler oder Passanten grob verkehrswidrig verhalten, stellte nun das Oberlandesgericht Saarbrücken klar (Az: 4 U 287/11).
Das ist etwa der Fall, wenn der Fahrradfahrer ohne Anlass nach links in die Fahrbahn schwenkt. Genau das tat laut dem Deutschen Anwaltsverein der klagende Radler im verhandelten Fall. Der Autofahrer fuhr mit angemessener Geschwindigkeit, konnte jedoch nicht mehr ausweichen. So blieb die Klage erfolglos. Das Gericht urteilte, dass der Kläger einen groben Verkehrsverstoß begangen habe und daher allein haften müsse.
In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht Naumburg zugunsten einer Autofahrerin (AZ: 10 U 22/12). Ein elfjähriges Mädchen war bei Dunkelheit zwischen parkenden Autos auf die Straße gelaufen. Den herannahenden Pkw sah sie zwar, ging aber davon aus, dass sie es schaffen würde. Die Autofahrerin konnte das Mädchen jedoch nicht sehen. Die Frau fuhr etwa 25 km/h bis 30 km/h, da sie auf Kinder auf der anderen Straßenseite achtete. Das Gericht stufte den Verkehrsverstoß als so schwer ein, dass das Kind entgegen dem sonstigen Schutz von Kindern im Straßenverkehr allein haften muss. Das Mädchen habe grundsätzlich die Fähigkeit zu erkennen, was sie tue. Sie habe das Auto gesehen. Gleichwohl sei sie auf die Straße gerannt.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 09.07.2013 aktualisiert am 09.07.2013
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