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Vorfahrt schützt vor Strafe nicht: Das entschied jetzt das Oberlandesgericht München Kommt nämlich ein Autofahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit an eine Kreuzung, haftet er nach einem Verkehrsunfall anteilig mit, obwohl er Vorfahrt hatte. Nach Ansicht der Richter muss auch der Vorfahrtsberechtigte zahlen, und zwar, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 Prozent überschritten hat.
Im verhandelten Fall brachte ein wartepflichtiger Fahrer seinen Pkw wegen einer Sichtbehinderung durch ein parkendes Fahrzeug erst zum Stehen, als der Wagen teilweise in die Vorfahrtsstraße hineinragte. Ein Pkw auf der Vorfahrtsstraße konnte nicht mehr bremsen und fuhr in den stehenden Wagen.
Bei der Gerichtsverhandlung kam heraus, dass der Vorfahrtsberechtigte zum Unfallzeitpunkt mit einer zu hohen Geschwindigkeit fuhr. Statt der erlaubten 50 km/h war der Fahrer mit geschätzten 64 km/h bis 79 km/h unterwegs. Bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte er den Unfall nach Ansicht der Richter vermeiden können. Daher sahen sie das überwiegende Verschulden beim Vorfahrtsberechtigten und nahmen eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu dessen Lasten vor. (Az. 10 U 4938/12).
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 06.01.2014 aktualisiert am 06.01.2014
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