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Hat ein Autofahrer beim Warten an einer auf Rot geschalteten Ampelkreuzung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet, darf er auch hinterm Steuer zum Handy greifen und telefonieren. Das habe das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, teilt die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) in Nürnberg mit. Damit hätten die Oberlandesrichter ein Urteil des Amtsgerichts Kempten aufgehoben, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Geldbuße für die Benutzung seines Mobiltelefons in eben diesem Fall zahlen sollte.
Die damalige Begründung des Amtsgerichts: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen.
Das sahen nun die Richter der Oberinstanz anders. Wenn ein Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, bestehe allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. „Denn vor einer Weiterfahrt muss der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden“, erläutert Rechtsanwältin Tanja Leopold. Erst dann könne mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit – bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons – eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen. (Az. 3 Ss OWi 1050/2006)
(ar/pl)
geschrieben von veröffentlicht am 18.01.2007 aktualisiert am 18.01.2007
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