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Unbestritten ist das Telefonierverbot für Autofahrer, jedenfalls wenn sie das Handy während der Fahrt in die Hand nehmen. Doch immer wieder landen unklare Fälle vor Gericht mit der Frage: Wurde hier schon im Sinne des Verbotes telefoniert oder nicht? So weigerte sich etwa ein Autofahrer aus dem Ruhrgebiet, 50 Euro Bußgeld zu zahlen. Denn er habe das Handy zwar in die Hand genommen, aber nur geprüft, ob es ausgeschaltet sei. Die Richter sahen das anders und zitierten die geltende Rechtsprechung. Demnach sei der Sinn des Verbots, dass der Fahrer beide Hände am Lenkrad habe. (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, 2 Ss OWi 805/06).
Dies bestätigen auch andere Gerichte bezüglich eines Wegdrückens eines Anrufs (OLG Köln, III-1 RBs 39/12) oder des Ablesens der Uhrzeit vom Handydisplay (OLG Hamm, 2 Ss OWi 177/05). Und auch beim Musikhören mit dem Handy gibt es klare Regeln. Ein Kölner Autofahrer fiel einer Polizeistreife auf, weil er sein Handy ans Ohr hielt, um Musik zu hören. Das Verwarnungsgeld wollte er nicht zahlen. Vor Gericht blitzte er aber ab. Sofern das Telefon in der Hand gehalten werde, sei es egal, ob Musik oder eine Stimme aus dem Lautsprecher schalle (OLG Köln, 83 Ss OWi 63/09). Und auch auf der Standspur einer Autobahn erwischten Polizisten einen telefonierenden Autofahrer und stellten ihm ein Knöllchen über 50 Euro aus. Er zog vor Gericht – und wurde belehrt. Auch auf dem Standstreifen nehme er am „fließenden Verkehr“ teil. Das Bußgeld sei daher berechtigt (OLG Düsseldorf, IV 2 Ss OWi 84/08 – 39/08 III).
geschrieben von veröffentlicht am 29.09.2014 aktualisiert am 30.09.2014
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