Herbstratgeber: Obacht vor Laub und Sturm

Mit Sturm und Regen zeigt sich der Herbst derzeit von seiner ungemütlichen Seite. Doch selbst wenn die farbigen Blätter nur seicht im Winde wehen, gilt für Autofahrer besondere Obacht. Bedingt durch Nebel und Regen kommt es gerade im Herbst häufig zu Autounfällen wegen Wildwechsel.

Paradoxerweise sollten die Fahrer gerade dann besonders vorsichtig[foto id=“384174″ size=“small“ position=“right“] sein, wenn sie dem Wild ausweichen wollen. Zum einen kann dies nämlich dazu führen, dass das Auto von der Fahrbahn abkommt und gegen einen Baum prallt, zum anderen, dass die Versicherung den Schaden unter Umständen nicht vollständig deckt. Die Teilkaskoversicherung übernimmt zwar in der Regel den Schaden durch einen Zusammenprall mit Haarwild. Dieser kann aber geringer als der Schaden sein, der durch das Abweichen von der Straße entsteht. Nur Vollkaskoversicherte stehen auf der sicheren Seite – in beiden Fällen werden die anfallenden Kosten übernommen. Wichtig ist es auch, den Schaden umgehend der Polizei zu melden, da nur eine möglichst genaue Beschreibung des Unfallhergangs die Deckung der Folgekosten ermöglichen kann.

Ist das schöne Herbstlaub einmal von den Bäumen gefallen, kann es sich schnell in eine rutschige Masse verwandeln. Ob auf Gehweg oder Straße, nun ist besondere Vorsicht gefragt. Autofahrer müssen einen längeren Bremsweg einkalkulieren und sollten vorsorglich den [foto id=“384175″ size=“small“ position=“left“]Abstand zum Vordermann vergrößern. Meist sind die Kommunen räumpflichtig, das heißt, sie kommen für Folgekosten und Schäden durch heruntergefallenes Laub auf der Fahrbahn aus.

Doch nicht nur vom Boden, auch aus der Luft drohen herbstliche Gefahren. Diese drücken sich zumeist als Sturmschäden aus, etwa wenn abgebrochene Äste auf parkende Autos fallen oder Baumfrüchte für unschöne Dellen im Blech sorgen. Für die Übernahme von Schäden, die durch Äste von Bäumen an öffentlichen Straßen entstanden sind, gilt, dass diese die Gemeinde übernimmt. Allerdings nur dann, wenn der fragliche Baum nicht gepflegt wurde. Kommunen haben aber die Pflicht, Bäume zweimal im Jahr auf deren Gesundheitszustand zu überprüfen. Sollte der Ast von einem kranken Baum gefallen sein, hat der Baumbesitzer folglich seine Verkehrssicherungspflicht missachtet und muss zahlen. Ansonsten zählen Schäden durch gesunde abgebrochene Äste zum „naturgegebenen Lebensrisiko“ und werden nicht von der Versicherung übernommen.[foto id=“384176″ size=“small“ position=“right“] Dies gilt auch für schädigende Baumfrüchte aller Art. Die Kommunen sind weder verpflichtet, Warnschilder aufzustellen, noch für Schäden durch fallende Kastanien oder Eicheln aufzukommen.

Für alle Sturmschäden spielt die Windstärke eine wichtige Rolle, denn meist erst ab Windstärke acht ist zum Beispiel die Gebäudeversicherung für Schäden am Haus zuständig. Auch in der Teilkaskoversicherung gilt oftmals die Regelung: Erst ab acht Windstärken ist ein Sturm ein Sturm und die dadurch verursachten Schäden werden von der Versicherung übernommen. Um die Kostenübernahme zu ermöglichen, raten die ARAG-Experten nicht nur dazu, Sturmschäden sorgsam und umgehend zu dokumentieren, sondern auch Schadensbegrenzung zu betreiben. Andernfalls könnte sonst die Bitte um Versicherungsschutz teilweise abgeschlagen werden.

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