HUK-COBURG: Auf dem Parkplatz und im Parkhaus gilt nicht automatisch die StVO

Auf Parkplätzen kommt es häufig zu Blechschäden. Man fährt suchend durch die Reihen. Plötzlich kommt ein Auto von links. Ein schneller Tritt auf die Bremse – leider nicht schnell genug. Schon haben sich die Kotflügel der beiden Autos ineinander verkeilt.

Obwohl laut Straßenverkehrsordnung (StVO) der von rechts Kommende Vorfahrt hat, kann ihn trotzdem eine Mitschuld treffen. Warum das so ist, erläutert die HUK-COBURG.

Laut Rechtsprechung gilt es auf Parkplätzen und in Parkhäusern, langsam zu fahren, jederzeit bremsbereit zu sein und sorgfältig auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu achten. Letzteres gilt übrigens auch für ein- und ausparkende Autos. Also gehört es dazu, auch die Reihen mit den parkenden Autos im Auge zu behalten.

Auch ein Schild, das im Eingangsbereich auf die Gültigkeit der StVO hinweist, entbindet nicht von der beschriebenen besonderen Sorgfaltspflicht. Laut der aktuellen Rechtsprechung steht eine Mitschuld immer im Raum, wenn jemand so schnell fährt, dass sich deshalb ein Unfall nicht vermeiden lässt. Da hilft es nicht, Vorfahrt gehabt zu haben. Von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung wird also nur ein Teil des Schadens bezahlt. Hat man dann keine Vollkasko-Versicherung, muss der Rest aus eigener Tasche bezahlt werden.

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