Idiotentest – Gelöscht ist gelöscht

Ein gelöschter Eintrag im Verkehrszentralregister darf bei einer MPU nicht berücksichtigt werden. Ist die Schuld getilgt, darf sie einem Verkehrssünder nicht erneut vorgehalten werden, hat kürzlich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geurteilt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer gegen ein MPU-Gutachten geklagt. Dieses war ihm nach einer Alkoholfahrt auferlegt worden. Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Beurteilung allerdings auch eine bereits zwei Jahre zuvor begangene Alkoholfahrt und bewerteten den Autofahrer somit als Wiederholungstäter. Allerdings war das erste Vergehen zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Flensburger Punktekonto gelöscht.

Nach Ansicht der Richter hätte es daher nicht zu Beurteilung herangezogen werden dürfen. Der Fahrer habe sich in der Zwischenzeit im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Ein Führerscheinentzug auf der Grundlage des Gutachtens komme daher nicht in Betracht, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil (AZ: 10 B 10545/10).

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Gast auto.de

November 2, 2010 um 3:43 pm Uhr

Ich bin grundsätzlich gegen Fahren unter Alkoholeinfluss. Allerdings sind objektive (z.B. für alle 0.5) Promillegrenzen in meinen Augen ein Witz. Nicht jeder fährt nüchtern gleich aufmerksam. Der "schlechteste" Fahrer und der "beste" Fahrer haben das gleiche Recht auf der Strasse zu sein, auch wenn der schlechtere eine deutlich größere Risikoquelle darstellt. Wenn jemand mit 0.5 Promille noch besser fährt, als ein x-beliebiger nüchtern, dürfte er im Prinzip gar nicht bestraft werden! Der Nüchterne darf ja auch fahren, obwohl er ein höheres Risiko darstellt!

Abgesehen davon bin ich für Eigenverantwortung. Man darf fahren, wie und wann man will (1 Promille, 2 Promille, egal), aber wenn’s knallt, gibt es dann bei Körperverletzung, etc. eben gleich Knast und je nach Schwere länger! Sprich Unfall mit Todesfolge unter Alkoholeinfluss wird dann gleich wie grob fahrlässige Tötung oder Mord bestraft. Unfall mit Personenschaden wie schwere Körperverletzung, etc.

Markus Müller

November 2, 2010 um 11:57 am Uhr

Ich finde es lächerlich dass nach 2 Jahren eine bewiesene Fahrt unter Alkoholeinfluß bereits gelöscht wird. Die Strafen für fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss sollten drastisch verschärft werden. Die jetzigen Strafen scheinem kaum einem "weh zu tun" und darum schrecken sie auch nicht ab.

Klar kann man einem nicht sofort den Führerschein für immer weg nehmen, aber 1 Monat und bei wiederholung 6 -12 Monate. Sowas würde sich vielleicht jemand zu Herzen nehmen: "Wenn ich sowas nochma mache bin ich 1 Jahr Fußgänger!"

Gast auto.de

November 1, 2010 um 6:08 pm Uhr

Mit der Aussage einmal Führerschein weg wegen Alkohol immer weg das kann nur einer sagen der wirglich etwas an der Birne hat. Ich bin dafür wenn einer öfter unter Drogen oder Alkohol steht das der zufuß laufen muß noch nicht mit dem Fahrad fahren das ist eine gefärdung im Strassenverkehr.

Gast auto.de

November 1, 2010 um 2:31 pm Uhr

Woher wollen die Richter denn wissen, ob der Beklagte in der Zwischenzeit wirklich nie ohne Alkoholeinfluss gefahren ist. Vielleicht ist er auch einfach nicht erwischt worden. Leute denen einmal der Führerschein entzogen wurde, weil sie unter Alkohol gefahren sind, sollten nie wieder einen Führerschein bekommen. Punkt und aus!

Gast auto.de

November 1, 2010 um 1:13 pm Uhr

Aber die Führerscheinakte liegt doch bei der Beurteilung zugrunde. Und die wird erst nach 15 Jahren gelöscht.
Endlich mal ein Urteil für den Bürger und dessen Geldbeutel.

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