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Die Narren sind los auf deutschen Straßen – während diese Woche an vielen Orten in Deutschland enthusiastisch Fasching, Karneval, Faslam oder ähnliches gefeiert wird, werden neben einer Vielzahl von Nonnen, Clowns und Krankenschwestern auch einige Gesellen unterwegs sein, die sich ihre Uniform nicht im Supermarkt gekauft haben, sondern diese tagtäglich tragen: Verkehrspolizisten. Angesichts hoher Alkoholpegel und jeder Menge Ausgelassenheit versuchen sie, die Sicherheit im Straßenverkehr wie gewohnt durchzusetzen. Deswegen gilt es, sich besser noch einmal all der Regeln bewusst zu werden, die eben auch in der Faschingszeit am Steuer beachtet werden müssen.
Denn wie in den restlichen vier Jahreszeiten gilt auch in der Faschingszeit: Maske am Steuer ist nicht erlaubt. Schließlich könnten aufwendige Maskierungen a la Löwenkopf und Co die Sicht oder das Gehör des Autofahrenden einschränken. Wer mit Maske erwischt wird, muss deswegen zehn Euro Strafe zahlen. Richtig kostspielig allerdings wird das Ganze, wenn Narr oder Närrin mit Maske einen Unfall verursachen – die Versicherung kann in diesem Fall sogar den Kaskoschutz entziehen.
Die Busse und U-Bahnen sind verstopf von der feiernden Meute, kein Taxi in Sicht und das Auto steht noch auf dem Büroparkplatz gleich in der Nähe – die Versuchung, sich alkoholisiert für den ach-so-kurzen-Nachhauseweg eben ans Steuer zu setzen, ist auch in Karnevalszeiten hoch. Doch Achtung – die Polizei kontrolliert gerade jetzt verstärkt Fahrzeuge auf der Suche nach Alkoholsündern. Deswegen gilt es, sich noch einmal die allgemeinen Promillegrenzen ins Gedächtnis zu rufen:
0,0 Promille – Fahranfänger müssen in der Probezeit für einen Alkoholpegel bis 0,3 Promille 250 Euro Geldbuße zahlen und werden mit zwei Punkten bestraft.
0,01-0,29 Promille: sind generell erlaubt. Wer dabei allerdings einen Unfall verursacht, der eindeutig auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist, kann juristisch belange werden.
0,3 – 0,49 Promille: sind auch noch straffrei am Steuer. Das gilt jedoch nur so lange sich ein Fahrender nicht auffällig verhält, sondern noch Herr oder Frau seiner Sinne und Fahrtüchtigkeit zu sein scheint. Wer Schlangenlinien fährt oder anderweitig für Aufsehen jenseits des Erlaubten in der Straßenverkehrsordnung sorgt, kann mit einer Geldstrafe ab 30 Tagessätzen, Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate sowie sieben Punkten in Flensburg rechnen. Wie bei geringere Promillezahl droht bei Verwicklung in einen Unfall die Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt.
0,5 . 1,09 Promille: Ohne Auffälligkeiten oder Unfall muss man für diesen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit 500 Euro, einem Monat Fahrverbot sowie vier Punkten in Flensburg als Sanktion rechnen. Bei Auffälligkeiten oder Unfall gilt das Gleiche wie bei 0,3-0.49 Promille. Wer mehrfach mit soviel Alkohol im Blut erwischt wird oder durch einen Fahrfehler eine Person verletzt, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
1,1 – 1,59 Promille: Generell muss hier jeder eine Geldstrafe ab 40 Tagessätze berappen sowie mit mindestens neun Monaten Führerscheinentzug sowie sieben Punkten in Flensburg rechnen. Gerät man allerdings in einen Unfall drohen 50 Tagessätze, wie oben bei Wiederholung oder Personenschaden eine Freiheitstrafe, sowie mindestens zwölf Monate Führerscheinentzug und sieben Punkte im hohen Norden.
1,6 – höhere Promille: Die Strafen sind hier entsprechend derjenigen wie bei ab 1,1 Promille. Allerdings muss der Verkehrsünder außerdem zur medizinisch-psychologischen Untersuchung („Idiotentest“). Und bei Unfall droht sogar eine Regressforderung der Haftpflichtversicherung, die bis zu 5000 Euro einfordern kann.
geschrieben von Kira Fröhlich veröffentlicht am 08.03.2011 aktualisiert am 08.03.2011
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