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Urteil
Bei Zugverspätungen und Ausfällen erhalten Reisende an deutschen Bahnhöfen häufig keine ausreichenden Informationen. Denn oftmals findet sich am Bahnsteig lediglich der Verweis auf eine Telefon-Hotline, die zudem häufig nicht erreichbar ist. Eine Klage gegen dieses Vorgehen hatte nun Erfolg. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 494/13) muss die Deutsche Bahn bei Zugausfällen und Verspätungen ihre Kunden direkt und vor Ort informieren.
Laut dem Gericht hat die Bahn gemäß Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 die Pflicht, „die Fahrgäste über Verspätungen zu unterrichten und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden.“ Gegebenenfalls muss die Deutsche Bahn AG laut ARAG-Experten auch Investitionen tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, so dass der Rechtsstreit möglicherweise noch weitergeht.
geschrieben von MID veröffentlicht am 29.01.2015 aktualisiert am 29.01.2015
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