Inspektionsintervalle: Keine Hinweispflicht des Händlers notwendig

Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied, dass Gebrauchtwagenverkäufer einen Kunden nicht ungefragt auf Inspektionsintervalle hinweisen müssen. Es sei Sache des Käufers, sich mit den entsprechenden Inspektionsvorgaben des Herstellers vertraut zu machen. (Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 6 O 82/09)

Zum Fall: Ein vier Jahre alter Alfa Romeo 147 mit einer Laufleistung von 53.000 Kilometer wurde zum Gegenstand des Rechtsstreits. Laut Herstellerangaben war bei 60.000 Kilometer eine Sichtkontrolle des Zahnriemens der Motorsteuerung vorgesehen. In der Betriebsanleitung war außerdem eine Auswechslung bei 120.000 Kilometer oder unabhängig von der Laufleistung im Regelfall alle fünf Jahre vorgesehen. Anderthalb Jahre vor Kaufvertragsabschluss erklärte der Hersteller in einer Servicemitteilung, dass bei der Motorversion „Twin Spark“ ein Ersatz des Antriebszahnriemens bereits alle 60.000 Kilometer erfolgen müsse.

Motorschaden bei Kilometer 72.000

Bei Fahrzeugübergabe wurden dem Käufer die entsprechenden Unterlagen, samt Herstellerhinweis ausgehändigt, allerdings wurde er vom Verkäufer nicht auf diese Änderung hingewiesen, zumal ihm diese auch nicht bekannt war. Ein halbes Jahr später riss bei Kilometerstand 72.000 der Zahnriemen und zerstörte den Motor. Die dann anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 6.000 Euro wollte der Romeo-Besitzer überwiegend vom Verkäufer erstattet bekommen.

Bedienungsanleitung lesen

[foto id=“329080″ size=“small“ position=“right“]Die Klage wies das LG Karlsruhe jedoch zurück und wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass vom Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwartet werden könne, dass er sich selbst darum kümmert, dass die Wartungsintervalle eingehalten werden. Außerdem betonten die Richter, dass es dem Käufer obliege, sich mit der Bedienungsanleitung auseinanderzusetzen. Eine Hinweispflicht des Gebrauchtwagenverkäufers bezüglich der Wartungsintervalle sei lediglich bei einem unmittelbar bevorstehenden Ablauf anzunehmen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Markus Müller

November 2, 2010 um 12:05 pm Uhr

Im vorliegenden Fall hatte ein Alfa Romeo-Händler ein vier Jahre altes Fahrzeug verkauft, ohne den Kunden darauf hinzuweisen, dass für dieses Modell eine Rückrufaktion gestartet worden war. Grund des Rückrufs waren leicht korrodierende Motorhauben-Schlösser, durch die sich die Motorhaube während der Fahrt öffnen konnte. Genau dies passierte dem Käufer etwa zwei Jahre nach dem Gebrauchtwagenkauf während einer Autobahnfahrt. Die Motorhaube durchschlug die Frontscheibe und beschädigte das Fahrzeugdach erheblich. Gewährleistungsansprüche waren ausgeschlossen, das OLG Düsseldorf bejahte jedoch Schadenersatzansprüche aus § 823 BGB.

Markus Müller

November 2, 2010 um 11:38 am Uhr

Also es wäre zwar nett vom Verkäufer gewesen, aber dem Artikel nach hat dieser dem Käufer ja auch ALLE Papiere ausghändigt. Dass der sich anscheinend NICHTS davon durchgelesen hat: selber schuld.

Ausserdem: wie kann man bei einem ALFA NICHT dauernd prüfen ob demnächst mal wieder was kaputt geht? 😉

Markus Müller

November 2, 2010 um 10:41 am Uhr

Test

Gast auto.de

November 2, 2010 um 10:12 am Uhr

Kein Hinweis mehr notwendig? Gute Entscheidung des Landgerichts. Nur Pech für den Autobesitzer, ich schätze die Werkstatt hat einen Kunden weniger.

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