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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf der Händler nicht mit dem ehemaligen Neupreis werben, ohne zu erläutern, um welchen Preis es sich handelt. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (AZ 16 O 37/12, 9.7.2012) weist laut dem Branchenblatt „Automobilwoche“ die Wettbewerbszentrale hin.
In dem Verfahren ging es um einen Fall, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler in Werbeanzeigen für zwei Fahrzeuge neben deren Erstzulassung, Laufleistung und Ausstattung auch „ehem. NP 92.500,– €“ beziehungsweise „ehem. NP 51.000,– €“ vermerkt hatte. Das sah das Gericht als eine irreführende „Preisgegenüberstellungswerbung“ an. Denn bei diesen Preisen könne es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder sogar den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln, bei dem das Fahrzeug tatsächlich erworben wurde.
Außerdem beeinträchtigen die irreführenden Angaben die Fähigkeit des potentiellen Kunden, eine objektive Entscheidung zu treffen. Der Händler verschaffe sich darüber hinaus einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten.
geschrieben von auto.de/(tm/mid) veröffentlicht am 02.08.2012 aktualisiert am 02.08.2012
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