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Auch mit den Narren versteht die Polizei keinen Spaß. Zur Karnevalszeit gibt es feste Regeln und verstärkte Verkehrskontrollen. Vor allem Alkoholsünder haben die Beamten im Visier. Was an den tollen Tagen sonst noch zu beachten ist, teilt der Versicherer D.A.S. mit. Das überrascht sicher viele: Die Karnevalsverkleidung eines Autolenkers kann unter Umständen bei einer Polizeikontrolle ebenfalls zu einer Geldbuße führen: Sind Sicht und Gehör durch eine Maskerade beeinträchtigt, sind zehn Euro fällig.
Das größte Thema ist und bleibt aber der Alkohol. Wer zur Karnelvalszeit mit dem Auto unterwegs ist, der muss wissen: Bereits ab 0,3 Promille sind Seh- und Hörfähigkeit sowie Reaktionsvermögen beeinträchtigt“, warnen die Experten. Es drohen eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und der Entzug des Führerscheins. Auch der Versicherungsschutz kann bei einem Unfall durch Alkoholeinfluss gefährdet sein.Auch das Fahrrad kann nach einer feucht-fröhlichen Feier keine Alternative sein. Laut Strafgesetzbuch wird jeder bestraft, der aufgrund von Alkohol ein Fahrzeug im Verkehr nicht sicher führen kann. Und das Fahrrad gilt ebenso als Fahrzeug wie ein Auto oder ein Motorrad. Radfahrer müssen bereits ab 0,3 Promille mit Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe rechnen. Grundsätzlich droht ab 1,6 Promille die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (BVG, Az. 3 C 32/07) und unter Umständen sogar der Führerscheinentzug.
Auch am Tag danach ist so mancher Jeck noch nicht auf der sicheren Seite. Denn der Restalkohol im Blut kann am Morgen noch im Promillebereich von mehr als 0,3 liegen – und damit ist die Fahrtüchtigkeit natürlich eingeschränkt. Die Konsequenz können Führerscheinentzug, Geldstrafen und bei einem Unfall ein Verlust der Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung sein (OLG Hamm, Az. 20 U 179/02 und 27 U 163/02; LG Kaiserslautern, Az. 3 O 507/04).
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 21.02.2014 aktualisiert am 21.02.2014
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