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Urteil Oberlandesgericht
Meldet ein Autofahrer einen Schaden bei seiner Kaskoversicherung erst ein halbes Jahr nach einem Unfall, so kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil bestätigt (Az. 20 U 42/17).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, zeigte ein Autobesitzer seiner Kaskoversicherung im Juni 2016 einen Schaden an seinem Wagen an. Dieser war allerdings bereits sechs Monate zuvor entstanden. Schon im Januar hatte der Mann den Schaden begutachten und für rund 5600 Euro reparieren lassen. Der Verursacher konnte damals trotz hinterlassener, angeblicher Telefonnummer nicht ausgemacht werden. Die Versicherung teilte ihm Geschädigten jedoch mit, dass sie leistungsfrei sei und demnach nicht zahlen würde. Daraufhin erhob der Versicherte Klage und verlangte eine Entschädigung von etwa 5300 Euro. Dies entspricht dem Schaden abzüglich Selbstbehalt.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Versicherung und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Deren Versicherungsbedingungen geben lediglich einen Zeitraum von einer Woche vor, in dem sie über ein Schadensereignis informiert werden müsse. Der Kläger räumte vor Gericht ein, von dieser Frist gewusst zu haben. Die Versicherung kann daher in einem solchen Fall die Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht verweigern, stellten die Richter klar.
Dabei sei es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob der Kläger versucht habe, den Unfallverursacher ausfindig zu machen. Durch sein Verhalten sei der Versicherung die Möglichkeit genommen worden, eigene Ermittlungen anzustellen und den Schaden durch einen von ihr gewählten Sachverständigen begutachten zu lassen, so das Gericht.
geschrieben von AMP.net/Sm veröffentlicht am 09.11.2017 aktualisiert am 09.11.2017
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