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Die Abwrackprämie lockt offenbar weniger Betrüger als angenommen. Experten der Verschrottungsbranche halten die Schätzungen des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) von 50 000 illegal weiterverkauften Altfahrzeugen für realitätsfern. Vielmehr gebe es nur einzelne schwarze Schafe. Denn die Verwerter unterliegen laut der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) strengen Kontrollen.
Bereits unabhängig von der Abwrackprämie müssten zertifizierte Schrotthändler genau Buch über den Ein- und Ausgang von Altautos führen. Ansonsten drohe ihnen der Verlust des Zertifikats, offizielle Dokumente wie beispielsweise der für den Verschrottungsbonus nötige Verwertungsnachweis dürften in der Folge nicht mehr ausgestellt werden.
Für die im Rahmen der Abwrackprämie abgegebenen Altfahrzeuge gelten weitergehende, teils verschärfte Regeln. Die Fahrzeuge müssten nach Entfernung von Gefahrenstoffen wie Flüssigkeiten oder der Batterie immer im Schredder landen. Und die Verwerter hätten diese Entsorgung lückenlos zu belegen, so der BDSV. Da sich durch den Staatszuschuss die alten Pkw mittlerweile auch vor dem Schrottplatz stapelten, wären zudem die Kontrollen von Behörden und Prüforganisationen erhöht worden. Umweltverschmutzung, langwierigen Standzeiten und Betrügerein solle damit vorgebeugt werden. Bei Verstößen gegen die Auflagen beispielsweise durch den Weiterverkauf der Pkw wären die Kontrolleure verpflichtet, dies zur Anzeige zu bringen. Denn man mache sich dann des Subventionsbetruges strafbar.
Dem ehemaligen Autobesitzer drohen dann allerdings keine Konsequenzen. Laut dem Auto Club Europa (ACE) muss der Halter nur gegebenenfalls mit dem offiziellen Verwertungsnachweis belegen, dass sich der Verwerter zur fachgerechten Entsorgung des Fahrzeugs verpflichtet hatte. Damit wird dem Halter die Verantwortung abgenommen, und man kann ihn nicht haftbar machen. Dass gewiefte Besitzer nicht selbst mit der Abwrackprämie doppelt abkassieren, verhindert zudem eine Maßgabe des Gesetzgebers. Danach muss das Fahrzeug weitgehend vollständig beim Schrotthändler abgegeben werden. Wird beispielsweise der Motor vor der Abgabe entfernt, um ihn später zu verkaufen, gibt es keinen Verwertungsnachweis und damit auch keinen Anspruch auf die Abwrackprämie. Ein Wahlrecht, ob das Abwrackfahrzeug ausgeschlachtet oder in den Schredder wandert, bestehe laut BDSV weder für den Halter noch für den Schrotthändler. Nur „herkömmliche“ Altautos, für die es keinen Staatszuschuss gebe, dürften vollständig oder in Einzelteilen weiter verkauft werden.
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 07.08.2009 aktualisiert am 07.08.2009
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