Kein Fahrradfahrverbot trotz 2,33 Promille

Wer stockbetrunken auf einer öffentlichen Straße mit dem Fahrrad unterwegs ist und dabei erwischt wird, muss in der Regel neben dem deftigen Bußgeld auch mit dem Entzug seiner Kfz-Fahrerlaubnis rechnen. Besitzt er aber weder Pkw noch Führerschein, darf man ihm nicht ersatzweise die weitere Nutzung seines Fahrrads untersagen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 10 B 10930/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, fiel der betroffene Fahrradfahrer einer Polizeistreife auf, nachdem er im Schnee einer Dezembernacht eine ausgeprägte „Schlangenspur“ auf dem schnurgeraden Radweg hinterließ. Die Alkoholprobe ergab dann 2,33 Promille im Blut. Grund genug für den zunächst zuständigen Amtsrichter, eine Geldstrafe von 400 Euro zu verhängen.

Doch da die Verkehrsbehörde prinzipielle Zweifel an der Verkehrstauglichkeit des Mannes hatte, verlangten die Beamten von dem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung. Als er das gefordert Papier aus Kostengründen nicht beibringen wollte, verboten sie ihm mit sofortiger Wirkung eben auch das Führen von Fahrrädern.

Zu Unrecht, wie die Koblenzer Oberverwaltungsrichter urteilten. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien hierbei die Besonderheiten so genannter „erlaubnisfreier Fahrzeuge“ zu berücksichtigen. „Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Daniela Sämann.

Deshalb dürften schon kleine Kinder ohne besondere Auflagen mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer werde durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge.

Ein Fahrradfahrverbot dagegen darf nur dann angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar ist. Davon könne bei der Schlangenfahrt auf dem Radweg in einsamer, menschenleerer Winternacht nicht die Rede sein – zumal der Mann damit zum ersten Mal auffällig geworden war.

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