Kein Nutzungsausfall für Oldtimer

Steht einem Geschädigten während der Reparatur eines Oldtimers zusätzlich ein Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung, kann der für den Oldtimer keinen zusätzlichen Nutzungsausfall geltend machen. Eine individuelle Schmälerung oder Beeinträchtigung der Fahrfreude stellt für sich allein keinen vermögensrechtlichen Schaden dar.

Der Fall

Der Oldtimer-Sportwagen des Beklagten wurde bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt. Die Reparatur, während der das Fahrzeug abgemeldet war, dauerte über ein Jahr. Außer dem Oldtimer war auf den Kläger ein Pkw Mercedes Benz E 200 Kompressor zugelassen. Der Geschädigte verlangte Nutzungsausfall für 250 Tage und darüber hinaus für weitere 162 Tage Vorhaltekosten. Er trug vor, dass er den Oldtimer unter anderem zu [foto id=“410916″ size=“small“ position=“left“]diversen Fahrten zum Einkaufen, zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen eingesetzt habe. Vor Gericht hatte er mit diesem Anliegen keinen Erfolg.

Zwar ist eine Nutzungsausfallentschädigung auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt – allerdings müsse die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten fühlbar sein, erklären ARAG Experten. Im konkreten Fall hätte der Kläger auf den Mercedes Benz E 200 Kompressor im Rahmen seiner alltäglichen Lebensführung zurückgreifen können. Ihm sind zwar Fahrvergnügen und Auffälligkeitswert entgangen, aber dies sind immaterielle Beeinträchtigungen, die sich auf die subjektive Wertschätzung des Klägers bezögen. „Eine individuelle Genussschmälerung stelle für sich allein keinen vermögensrechtlichen Schaden dar (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 50/11)“.

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