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Reparaturen
Lässt ein Autofahrer seinen Wagen nach einem Verkehrsunfall günstiger im Ausland als in Deutschland reparieren, darf er den Schaden nicht auf Grundlage eines Gutachtens abrechnen. Das hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt (Az. 5 U 28/14). In diesem Fall steht dem Geschädigten nur die Erstattung der real angefallenen Kosten zu.
In dem verhandelten Fall hatte ein BMW-Fahrer nach einem Unfall ein Schadensgutachten erstellen lassen, das die Kosten für die Instandsetzung auf rund 11.049,68 Euro bezifferte. Anschließend ließ er das Fahrzeug in seinem Heimatland Slowenien reparieren, wodurch lediglich Reparaturkosten in Höhe von 7.317,06 EUR anfielen. Der Geschädigte aber wollte den höheren Betrag des Gutachtens bei seinem Versicherer geltend machen. Das lehnte das Gericht ab. Denn der geschädigte Fahrzeughalter darf laut den Richtern bei der sogenannten „fiktiven“ Abrechnung keinen Profit durch die Werkstattwahl ziehen.
geschrieben von MID veröffentlicht am 23.01.2015 aktualisiert am 23.01.2015
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