Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Zieht sich die Krankheit eines Arbeitnehmers länger hin als ursprünglich angenommen, ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Geht der Arbeitsvertrag aber nicht ausdrücklich auf diese Verpflichtung ein, darf der erstmalige Verstoß dagegen nicht sofort mit einer förmlichen Abmahnung geahndet werden. Vielmehr ist der betroffene Arbeitnehmer zunächst aufzuklären, ehe er deshalb im Wiederholungsfall abgemahnt werden kann. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 28 Ca 6569/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, lief die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin an einem Freitag aus. Am Morgen des darauffolgenden Montags erschien sie aber nicht zur Arbeit, sondern ließ über eine Kollegin erst gegen Mittag mitteilen, dass sie weiterhin krankgeschrieben sei.
Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin wegen „Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsverhinderung“ ab. Schließlich habe ein Arbeitnehmer eine Erkrankung, die länger als drei Tage andauert, nicht nur durch einen Arzt bestätigen zu lassen, sondern müsse auch unverzüglich über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Dem stimmte das Gericht zwar zu und betonte, dass spätestens zum Zeitpunkt des erwarteten Arbeitsbeginns der Arbeitgeber zwecks Organisation der Arbeitsabläufe informiert sein muss, wenn eine Mitarbeiterin ihre Arbeit doch nicht aufnehmen kann, und für wie lange sie voraussichtlich weiter ausfallen wird. Je eher er davon erfährt, desto besser.
Doch das Ausbleiben des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber hier nicht unvorbereitet. „Er hat wohl nicht die Pflicht, sich beim Arbeitnehmer vorab zu erkundigen, ob er die Arbeit wieder aufnehmen werde – jedoch seinerseits die Möglichkeit dazu, wenn er Beeinträchtigungen im Arbeitsablauf ernsthaft zu fürchten glaubt und verhindern will“, kommentiert Rechtsanwältin Tanja Leopold den Richterspruch. Dem zufolge nämlich war die Abmahnung in diesem Fall alles andere als angemessen und muss aus der Personalakte der Mitarbeiterin wieder entfernt werden.
Quelle: asp (autoservicepraxis.de)
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 18.06.2013 aktualisiert am 18.06.2013
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien (insg. „Cookies“). Cookies die notwendig sind, damit die Website wie vorgesehen funktioniert, werden standardmäßig gesetzt. Cookies, die dazu dienen das Nutzerverhalten zu verstehen und Ihnen ein relevantes bzw. personalisiertes Surferlebnis zu bieten, sowie Cookies zur Personalisierung und Messung der Effektivität von Werbung auf unserer und anderen Websites setzen wir nur mit Ihrer Einwilligung ein. Unsere Partner führen diese Daten möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung gesammelt haben. Durch Klick auf "Zustimmen" akzeptieren Sie alle Cookies und die beschriebene Verarbeitung Ihrer Daten. Bevor Sie Ihre Zustimmung erteilen, beachten Sie bitte, dass wir Ihre Daten auch mit Partnern mit Sitz in den USA teilen. Die USA weisen kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau auf. Es besteht das Risiko, dass US-Behörden Zugriff auf Ihre Daten haben und Sie Ihre Betroffenenrechte nicht durchsetzen können. Über "Anpassen" können Sie Ihre Einwilligungen individuell anpassen. Dies ist auch später jederzeit im Bereich Cookie-Richtlinie möglich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Impressum