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Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen und nicht mehr auf einen erneuten Versuch hoffen. Das Koblenzer Oberlandesgericht entschied, dass es für Kunden bei mangelhafter Werkleistung unzumutbar sei, einem solchen Betrieb eine Möglichkeit der Nacherfüllung zu gewähren (Az. 5 U 290/10 Oberlandesgericht Koblenz).
Der Sachverhalt zum Urteil gestaltete sich wie folgt: Der Kläger erteilte dem Beklagten den Auftrag, die gebrochene Hinterachse seines Pkw auszutauschen. Daraufhin wurde vereinbarungsgemäß ein gebrauchtes Ersatzstück eingesetzt. Die am Reparaturtag erstellte Rechnung des Beklagten enthielt den Hinweis, dass das Automatikgetriebe defekt sei. Nachfolgend hatte der Kläger Probleme beim Schalten. Drei Monate später ließ der Kunde ein neues Getriebe einbauen, ohne dass dadurch die Schaltprobleme behoben worden wären. Erst der Einbau einer neuen Hinterachse beseitigte die Probleme. Der Kläger forderte gegenüber der Werkstatt eine Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen und aller angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 6.000 Euro.
Bestätigt wurde die Forderung durch ein Gutachten, das dem Betrieb eine mangelhafte Arbeitsleistung bescheinigte. Zudem äußerte der Gutachter seine Verwunderung darüber, dass nach dem Austausch der Hinterachse zunächst ein teures Automatikgetriebe in das Fahrzeug eingebaut wurde und nicht noch mal das „wesentlich billigere Teil“, nämlich eine andere Hinterachse. Dies sei „technisch absolut unüblich“, zumal die hohen Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des Pkw gestanden hätten und der Kunde selbst darauf hingewiesen hatte, dass eine andere Hinterachse das Problem lösen könnte. Die Werkstatt beharrte aber darauf, dass das Automatikgetriebe Ursache des Problems sei. Der Beschluss des Koblenzer Oberlandesgerichts besagte nun, dass „der Kläger, nachdem sich der von dem Beklagten angeratene kostenträchtige Getriebeaustausch als untauglich herausgestellt hatte, keine Veranlassung mehr haben muss, in der Werkstatt des Beklagten Abhilfe zu suchen.“ Zwar müsse gem. § 281 BGB unter Fristsetzung eine Nacherfüllung angemahnt werden. Allerdings eröffne § 636 BGB dem Kläger einen Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ihm eine solche Nacherfüllungsfrist nicht zuzumuten ist.
geschrieben von auto.de/VLE veröffentlicht am 13.09.2010 aktualisiert am 13.09.2010
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