Keine Kündigung bei nicht erreichtem Umsatzziel

Wird der Händlervertrag wegen Nichterreichung von Mindestumsätzen außerordentlich gekündigt, so ist diese Kündigung unwirksam. Wenn ein Händlervertrag eine solche Klausel enthält, dann ist diese nichtig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (2 U 352/09).

Dabei ist es egal, ob sich der Händler nach besten Kräften bemüht hat das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, enthält ein Händlervertrag solch eine Klausel kann der Hersteller dem Händler kündigen.

Laut der Kölner Anwältin Susanne Creutzig ist es damit nicht möglich, in Vertragshändlerverträgen ein formularmäßiges außerordentliches Kündigungsrecht vorzusehen, das allein an das Nichterreichen von Mindestumsätzen anknüpft, ohne gleichzeitig ein Verschulden des Händlers an der Nichterreichung vorzuschreiben.[foto id=“354714″ size=“small“ position=“right“]

Urteilsbegründung

Das OLG knüpfte an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) an. Der BGH hatte eine Klausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag für unwirksam erklärt, in der der Hersteller den Vertrag außerordentlich kündigen konnte, wenn der Händler die festgelegten Mindestumsätze nicht erreicht hatte. Eine solche Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar und sei nach § 307 BGB unwirksam.

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